rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfolgbarkeit der Bildung der Rücklage in der Buchführung als Voraussetzung für die Anerkennung einer Ansparrücklage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Nachvollziehbarkeit der Rücklagenbildung aus der Buchführung i.S. von § 7g Abs. 3 S. 3 Nr. 3 EStG reicht es aus, wenn die Ansparrücklage im Rahmen der Erstellung der jeweiligen Hauptabschlussübersicht eingestellt wird und sich die für die Anerkennung einer Ansparrücklage erforderlichen Angaben bei Aufstellung des Jahresabschlusses, spätestens aber bei Abgabe der Steuererklärung, in der Buchführung befinden. Es ist weder erforderlich, dass die Angaben im Jahresabschluss selbst gemacht werden, noch dass die Rücklagen für mehrere Wirtschaftsgüter getrennt gebucht werden. Eine Sammelbuchung für mehrere anzuschaffende Wirtschaftsgüter genügt jedenfalls dann, wenn sich die erforderlichen Angaben zu den einzelnen Wirtschaftsgütern (z.B. voraussichtliche Anschaffungskosten und geplantes Anschaffungsjahr) in der Buchführung befinden.

2. Diese Voraussetzungen können auch dann erfüllt sein, wenn der Steuererklärung zunächst nur der Jahresabschluss mit einer Sammelbuchung für mehrere Ansparrücklagen beigefügt und erst später eine die erforderlichen Angaben zu den geplanten einzelnen Anschaffungen enthaltende Liste nachgereicht worden ist, die keinerlei Datums- oder Buchungsangaben enthält.

 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 3 S. 3 Nr. 3

 

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2001 vom 2004 in der Fassung des Bescheides vom 2005 und 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 2005 werden dahingehend geändert, dass eine Ansparabschreibung in Höhe von DM berücksichtigt wird.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin zu Recht die Bildung einer Ansparabschreibung gemäß § 7g Abs. 3 EStG in Höhe von DM für den Veranlagungszeitraum 2001 versagt wurde.

Die Klägerin betreibt die Herstellung von Metallkonstruktionen.

Die Klägerin reichte ihre Feststellungserklärung 2001 am 2003 bei dem Beklagten ein. Darin berücksichtigte sie eine sich auf … DM belaufende Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG aus, die sowohl in der Gewinn- und Verlustrechnung („Einstellung SoPo Ansparabschreibung”) als auch in der Bilanz („Sonderposten mit Rücklagenanteil § 7g Abs. 3 EStG”) ausgewiesen und mit diesem Betrag beziffert war.

Eine Berechnung der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG befand sich in einer von dem Steuerberater zum 31.12.2001 erstellten Aufstellung, welche der Feststellungserklärung nicht beigefügt war und sich bei den Buchführungsunterlagen der Klägerin befand. Das Schriftstück, betitelt mit „…2001”, enthielt unter der lfd. Nr. … die Berechnung der Volumenneubildung für 2001. Aus dem ausgewiesenen Gesamtbetrag von … DM wurde der Maximalbetrag (40 %) für die Ansparabschreibung errechnet, wodurch sich das Gesamtvolumen der neu gebildeten Rücklage i.H.v. … DM ergab.

Die dem Schriftstück „… 2001” angefügte und sich ebenfalls in den Buchführungsunterlagen der Klägerin befindliche Liste enthielt eine Aufstellung der geplanten Investitionsgüter mit den jeweiligen voraussichtlichen Anschaffungskosten:

Entsprechend der abgegebenen Feststellungserklärung erließ der Beklagte am …2003 einen Bescheid für 2001 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, welcher gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging.

In der Zeit vom …2004 bis …2004 führte der Beklagte bei der Klägerin für den Zeitraum 1999 bis 2001 eine Betriebsprüfung durch. In dem Betriebsprüfungsbericht vom …2004 wurde die Ansparrücklage nicht anerkannt. Grund hierfür war die Feststellung des Prüfers (Bp-Bericht vom …2004, Tz 1.05), die Rücklage betreffe mehrere Wirtschaftsgüter und sei nicht, wie es die Literatur und das BMF-Schreiben vom 25.02.2004, IV A 6 – S 2183b – 1/04 für erforderlich hielten, für jedes einzelne Wirtschaftsgut getrennt gebucht und erläutert worden. Die Firma habe während der Betriebsprüfung nur eine im Rahmen der Abschlussbuchungen erstellte externe Liste vorgelegt, die die gesetzlichen Anforderungen nicht erfülle.

Am …2004 erließ der Beklagte für das Streitjahr einen entsprechend der von der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Feststellungsbescheid.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom …2004 Einspruch ein. Sie begründete diesen damit, dass die gebildete Rücklage fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden sei, obwohl sie die Bildung der einzelnen Rücklagen separat in einer Liste dokumentiert habe. Die...

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