rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfolgbarkeit der Bildung einer Rücklage in der Buchführung (§ 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG)

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Verfolgbarkeit der Bildung einer Rücklage in der Buchführung im Sinne des § 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG reicht es aus, wenn für die einzelnen Wirtschaftsgüter eine Sammelbuchung erfolgt und sich die für die Anerkennung der Ansparrücklage erforderlichen Angaben in der Buchführung befinden. Eine getrennte Buchung jeder einzelnen Rücklage ist nicht erforderlich (gegen BMF-Schreiben vom 25. Februar 2004, Randnummer 15, BStBl. I 2004, 337, 339).

 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 3 S. 3 Nr. 3

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht die Bildung einer Ansparabschreibung gemäß § 7 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 68.000,00 EUR für den Veranlagungszeitraum 2003 versagt hat.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr aus dem Betrieb eines Fuhrunternehmens Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Am 10. Februar 2005 reichten die Kläger ihre Einkommensteuer(ESt)-Erklärung und die Klägerin eine Gewerbesteuer(GewSt)-Erklärung für das Streitjahr bei dem Beklagten ein. Die gleichzeitig eingereichte Bilanz auf den 31. Dezember 2003 für das Transportunternehmen der Klägerin weist einen Sonderposten mit Rücklageanteil (Ansparabschreibung) in Höhe von 68.000,00 EUR aus. Mit Bescheiden vom 28. Februar 2005 wurden die Kläger erklärungsgemäß zusammen zur ESt veranlagt und darüber hinaus gegenüber der Klägerin ein GewSt-Messbetrag in Höhe von ... EUR festgesetzt.

In der Zeit vom 27. Februar bis 23. März 2006 führte der Beklagte im Betrieb der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Die Prüfung ergab unter anderem, dass die Bildung der Ansparabschreibung im Rahmen einer Buchung in Höhe des Gesamtbetrages von 68.000,00 EUR vorgenommen worden war. Auf einer gesonderten Anlage hatte die Klägerin die Aufschlüsselung der Gesamtrücklage auf die einzelnen beabsichtigten Investitionen wie folgt niedergelegt:

AK

Rücklage § 7 g

2 Tanker

60.000,00 EUR

40 %

24.000,00 EUR

60.000,00 EUR

40 %

24.000,00 EUR

1 Zugmaschine

50.000,00 EUR

40 %

20.000,00 EUR

68.000,00 EUR

Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass die Rücklagenbildung zu versagen und die passivierte Rücklage in Höhe von 68.000,00 EUR gewinnerhöhend aufzulösen sei. Gemäß Tz. 15 des BMF-Schreibens vom 25. Februar 2004 sei für die Verfolgbarkeit der Rücklagenbildung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG die getrennte Buchung für jedes einzelne Wirtschaftsgut zu fordern. Laut Verfügung der OFD Frankfurt vom 9. Februar 2005 sei eine Sammelbuchung für mehrere geplante Investitionen nur bis zur Veröffentlichung des BMF-Schreibens am 26. März 2004 zulässig; die Klägerin habe den Abschluss für 2003 aber erst danach, nämlich am 10. Februar 2005, beim Finanzamt eingereicht (Prüfungsbericht vom 18. April 2006, Anlage 10, Prüfungsanmerkung Nr. 2).

Der Beklagte folgte der Rechtsauffassung des Prüfers. Er erließ am 6. Juni 2006 einen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderten ESt-Bescheid für das Streitjahr und setzte die ESt auf ... EUR fest. Unter dem gleichen Datum änderte der Beklagte ferner den GewSt-Messbescheid gegenüber der Klägerin und setzte nunmehr einen Messbetrag in Höhe von ... EUR fest (Änderungsbescheid gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO).

Gegen den geänderten ESt-Bescheid legte der Kläger fristgemäß am 22. Juni 2006 Einspruch ein. Gleichzeitig legte die Klägerin gegen den geänderten GewSt-Messbescheid vom 6. Juni 2006 Einspruch ein.

Sie vertraten die Auffassung, es sei ausreichend, wenn die zusammengefasste Gesamtrücklage unter Zuhilfenahme einer Anlage, in welcher die voraussichtlichen Anschaffungskosten bezüglich jeder einzelnen der ins Auge gefassten Investitionen vermerkt wurden, aufgeschlüsselt und die Höhe jeder Einzelrücklage (jeweils 40 % der Anschaffungskosten) eindeutig bestimmt werden könne (Hinweis auf Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 16. August 2005, X B 80/05). Diese Voraussetzungen würden sie erfüllen.

Mit Einspruchsentscheidungen vom 15. September 2006 wies das Finanzamt die Einsprüche mit der Begründung zurück, es sei für die Verfolgbarkeit der Bildung und Auflösung einer Ansparrücklage in der Buchführung erforderlich, dass für jedes einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt werde, eine gesonderte Rücklage gebildet werde. Dementsprechend seien bei mehreren künftigen Investitionen die einzelnen Rücklagen in der Buchführung jeweils getrennt zu behandeln. Dabei sei gemäß Rdnr. 15 des BMF-Schreibens vom 25. Februar 2004 (Bundessteuerblatt -BStBl- I 2004, 337) jede einzelne Rücklage getrennt zu buchen und zu erläutern sowie die voraussichtliche Investition genau zu bezeichnen.

Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, da die Bildung der Rücklagen nicht in getrennten Buchungen sondern im Rahmen einer einzelnen Sammelbuchung erfolgt sei. Die Aufschlüsselung der Gesamtrücklage im Rahmen einer dem Jahresabschluss beigefügten gesonderten Anlage erfülle nicht den Tatbe...

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