Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit von § 3 Abs. 1 des Bremer Vergnügungssteuergesetzes wegen Bemessung nach dem Stückzahlmaßstab

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die in § 3 Abs. 1 des Bremer Vergnügungsteuergesetzes i.d.F. vom 21.11.2006 (a.F.) vorgesehene Anwendung des Stückzahlmaßstabs als Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer bei Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit verletzt unter den Gegebenheiten des Jahres 2006 und der Folgejahre den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 4.2.2009, 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1 zu § 4 Abs. 1 des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes).

2. Aktenzeichen des aufgrund des Vorlagebeschlusses nach Art. 100 Abs. 1 GG beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens: 1 BvL 11/10.

 

Normenkette

VergnStG BR a.F. § 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1; Spielgerätesteuergesetz Hamburg § 4 Abs. 1; BVerfGG § 80 Abs. 2

 

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt. Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 3 Abs. 1 des Bremischen Vergnügungssteuergesetzes vom 14. Dezember 1990 in der Fassung der Änderung vom 21. November 2006 mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb ungültig ist.

 

Tatbestand

A. Sach- und Streitstand

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Klageverfahrens wegen Vergnügungssteuerfestsetzungen für die Monate Dezember 2007 bis Februar 2009 streitig, ob § 3 Abs. 2 des Bremischen Vergnügungssteuergesetzes vom 14. Dezember 1990 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen – Brem.GBl. – vom 19. Dezember 1990, 467 ff.) in der Fassung der Änderung vom 21. November 2006 (Brem.GBl. 2006, 470) – nachfolgend abgekürzt: VergnStG BR a.F. – mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar und deshalb ungültig ist.

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der im Dezember 2008 erloschenen Firma N-GmbH.

Die N-GmbH betrieb in der Zeit vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. November 2008 eine Spielhalle mit 9 Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in der H-Straße in Bremen. Für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 28. Februar 2009 hatte die Klägerin an Stelle der N-GmbH in dieser Spielhalle 7 Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit beim Beklagten angemeldet.

Nach § 1 Nr. 1 VergnStG BR unterliegt der Betrieb von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen, ähnlichen Unternehmen, Gast- und Schankwirtschaften, Kantinen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten der Vergnügungssteuer. Des Weiteren ist im VergnStG BR a.F. geregelt:

§ 2

Steuerschuldner, Haftungsschuldner

(1)

Steuerschuldner sind im Fall des § 1 Nr. 1 der Automatenaufsteller und im Fall des § 1 Nr. 2 der Veranstalter.

(2) …

§ 3

Steuersatz

(1)

Der Steuersatz beträgt in den Fällen des § 1 Nr. 1 für jedes Gerät und jeden angefangenen Kalendermonat bei

a)

Spiel- und Unterhaltungsautomaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen nach § 3 Abs. 2 der Spielverordnung

mit Gewinnmöglichkeit

199,– EUR

b)

Spiel- und Unterhaltungsautomaten an sonstigen Aufstellorten, insbesondere Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben und Wettannahmestellen nach § 3 Abs. 1 der Spielverordnung

mit Gewinnmöglichkeit

60,– EUR

§ 5

Besteuerungsverfahren, Fälligkeit

(1)

In den Fällen des § 1 Nr. 1 ist die Steuer aufgrund der Anzeigen (§ 4 Nr. 1) bis zum Fünften eines jeden Monats für den Vormonat zu entrichten.

(3)

Der Erteilung eines förmlichen Steuerbescheides bedarf es nur dann, wenn die Steuerstelle bei der Festsetzung der Steuer von der Selbstberechnung abweicht.

In den Jahren 1989/1990 einigten sich die Hersteller von Unterhaltungsautomaten mit Geldgewinnmöglichkeiten und die Verbände der Unterhaltungsautomatenwirtschaft einerseits sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und das Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit andererseits in einer selbstverpflichtenden Vereinbarung über den Einbau von manipulationssicheren Zählwerken in Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit (vgl. BT-Drucksache 11/6224 vom 15. Januar 1990 sowie Ergänzung zur selbst verpflichtenden Vereinbarung vom 1. Oktober 1990). Danach konnten Zulassungen für Geldspielgeräte ohne manipulationssicheres Zählwerk nur bis zum 1. Januar 1993 für längstens 48 Monate vorgenommen werden. Ab dem 1. Januar 1997 war die gemäß § 7 der Spielverordnung (vom 6. Februar 1962, BGBl. I 153 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985, BGBl. I 2245, zuletzt geändert am 24. März 2003, BGBl. I 547, 550) zulässige Aufstelldauer von 48 Monaten abgelaufen, sodass alle aufgestellten und in Betrieb befindlichen Geldspielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken ausgestattet sein mussten.

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