rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergnügungssteuersatzerhöhung ab dem 1.4.2011 für Geldspielgeräte in Bremen nicht verfassungswidrig

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die in Bremen mit Wirkung ab dem 1.4.2011 durch das Gesetz zur Änderung des Vergnügungssteuergesetzes vom 1.3.2011 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen v. 11.3.2011, 79) festgelegte Erhöhung des Steuersatzes für Geldspielgeräte von bislang 10 v.H. des Einspielergebnisses auf nunmehr 20 v.H. ist nicht verfassungswidrig und hat auch in Verbindung mit der Erhebung von Umsatzsteuer i.H.v. 19 v.H. keine erdrosselnde Wirkung.

2. Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das negative Einspielergebnis eines Gerätes gem. § 3 Abs. 6 Satz 3 des Bremischen Vergnügungssteuergesetzes mit dem Wert 0,– EUR anzusetzen ist, also nicht mit positiven Einspielergebnissen anderer Geräte des Automatenaufstellers verrechnet werden kann, und dass ferner die Umsatzsteuer bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Vergnügungsteuer nicht herauszurechnen ist.

3. Die Bremische Vergnügungssteuer auf Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit ist eine Aufwandsteuer i.S. des Art. 105 Abs. 2a GG und bundesgesetzlich geregelten Steuern, z.B. der Umsatzsteuer, nicht gleichartig.

 

Normenkette

Bremisches Vergnügungssteuergesetz § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, 6 S. 3; Richtlinie 2006/12/EG Art. 401; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2a S. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt in Bremen eine Spielhalle, in der sie Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die über ein manipulationssicheres Zählwerk verfügen, aufstellt. Sie macht geltend, die Erhöhung des Steuersatzes für diese Geldspielgeräte von bislang 10 v.H. des Einspielergebnisses auf 20 v.H. sei verfassungswidrig und habe in Verbindung mit der Erhebung von Umsatzsteuer i.H.v. 19 v.H. erdrosselnde Wirkung.

Der Erhöhung des Steuersatzes auf 20 v.H. erfolgte durch das am 1. April 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Vergnügungssteuergesetzes vom 1. März 2011 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen – Brem.GBl. – vom 11. März 2011, 79 ff. [83]). Dem Gesetzgebungsverfahren war eine Prüfung vorausgegangen, „inwieweit eine Erhöhung des derzeit geltenden, im Bremischen Vergnügungssteuergesetz normierten Steuersatzes i.H.v. 10 % auf bis zu 25 % rechtsfehlerfrei durchführbar wäre bzw. ab welcher Höhe der Steuersatz rechtlich beanstandet werden könnte”.

Die Klägerin wurde als GmbH mit Gesellschaftsvertrag vom … 2008 gegründet. Sie eröffnete ihren Spielhallenbetrieb im Mai 2010.

In ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2008 wies sie einen Jahresfehlbetrag i.H.v. … EUR aus und in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2009 einen Jahresfehlbetrag i.H.v. … EUR. Bilanzen zum 31. Dezember 2010 und zum 31. Dezember 2011 wurden noch nicht beim Beklagten eingereicht. Betriebswirtschaftliche Auswertungen für die Monate Januar 2011 bis Januar 2012 wurden trotz Aufforderung des Gerichts nicht vorgelegt.

Für das Jahr 2009 erklärte die Klägerin in ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung Umsätze i.H.v. … EUR. Laut Umsatzsteuer-Überwachungsbogen des Beklagten für 2010 und 2011 erklärte die Klägerin in ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die einzelnen Monate der Jahre 2010 und 2011 Umsätze i.H.v. insgesamt … EUR (2010) bzw. … EUR (2011). Umsatzsteuer-Jahreserklärungen für 2010 und 2011 wurden noch nicht beim Beklagten eingereicht.

Mit ihrer Vergnügungssteuer-Anmeldung für April 2011 vom 24. Mai 2011 meldete die Klägerin beim Beklagten Vergnügungssteuer i.H.v. insgesamt … EUR an. Wegen der Einspielergebnisse der … Geldspielgeräte der Klägerin im Einzelnen wird auf die Vergnügungssteuer-Akten Bezug genommen. Die Vergnügungssteuer-Anmeldung für April 2011 ging am 25. Mai 2011 beim Beklagten ein.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2011, das am 27. Mai 2011 beim Beklagten einging, legte die Klägerin Einspruch gegen ihre Vergnügungssteuer-Anmeldung für April 2011 ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Sie machte geltend, durch die Erhöhung des Vergnügungssteuersatzes auf 20 v.H. des Einspielergebnisses und die Erhebung der Umsatzsteuer i.H.v. 19 v.H. komme es zu einer unzulässigen Doppelbelastung und zu einer Erdrosselung. Dies gelte umso mehr, als negative Einspielergebnisse nicht berücksichtigt würden.

Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 26. August 2011, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, seine gegenteilige Rechtsauffassung sowie die Entwicklung des Bestandes an Spiel- und Unterhaltungsautomaten für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen seit dem 31. Dezember 2005 mit.

Mit Bescheid vom 8. November 2011 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung ab. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Rechtsbehelfsakten Bezug genommen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 22. Dezember 2011 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unb...

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