rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Überlassung von Bootsliegeplätzen an Mitglieder eines Angelsportvereins umsatzsteuerpflichtig?

 

Leitsatz (redaktionell)

Leistungen, die ein Angelsportverein in Form der entgeltlichen Überlassung von Bootsliegeplätzen gegenüber seinen Mitgliedern erbringt, sind umsatzsteuerpflichtig.

 

Normenkette

UStG §§ 1, 4, 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 12 S. 2, § 3 Abs. 9

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener, gemeinnütziger und von der Körperschaftsteuer befreiter Verein, dessen Zweck nach der in den Streitjahren gültigen Satzung vom 6. März 1987 (Bl. 145 ff. Streitakte - StrA -) insbesondere die Förderung des Angelsports, die Hege und Pflege des Fischbestandes durch Fischeinsatz sowie die Veranlassung und Durchführung von Maßnahmen des Gewässerschutzes und zur Erhaltung des Landschaftsbildes war.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger durch die Überlassung von Bootsliegeplätzen an seine Mitglieder eine umsatzsteuerpflichtige Leistung gemäß § 3 Abs. 9 i. V. mit § 4 Nr. 12 Satz 2 Umsatzsteuergesetz - UStG - erbringt.

Nach der Rechtslage bis Ende 1991 war die Vermietung von Bootsliegeplätzen zu Land und zu Wasser als Vermietung von Grundstücksflächen umsatzsteuerfrei, sofern sie langfristig erfolgte. Durch das Steueränderungsgesetz 1992 vom 25. Februar 1992 (Bundesgesetzblatt - BGBl - I 1992, 297) wurde durch Änderung des UStG die Vermietung von Grundstücksflächen zum Abstellen von Fahrzeugen mit Wirkung ab 1. Januar 1992 generell der Umsatzsteuerpflicht unterworfen. Auf diese Änderung der Rechtslage wurde der Kläger mit Schreiben des Beklagten vom 26. April 1996 aufmerksam gemacht, mit dem der Kläger auch zur Einreichung der Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1993 bis 1995 aufgefordert wurde.

Der Kläger hatte in den Streitjahren laut Schriftsatz vom 20. Juli 1998 (Bl. 14 - 16 StrA) folgende Einnahmen aus Bootsstandsgebühren:

1993 22.014,00 DM 1994 22.827,00 DM und 1995 23.364,00 DM.

In den vom Kläger eingereichten Umsatzsteuererklärungen wurden jedoch die Umsätze aus der Überlassung der Bootsliegeplätze an Mitglieder nicht erklärt. Der Beklagte erließ daraufhin am 9. September 1997 geänderte Umsatzsteuerbescheide für 1993 bis 1995, in denen er die Einnahmen aus den Bootsstandsgebühren den Bemessungsgrundlagen zu 7 % hinzurechnete.

Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers blieb erfolglos. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Einspruchsbegründung des Klägers vom 19. Januar 1998 (Bl. 52 Umsatzsteuerakten - UStA -) und die Einspruchsentscheidung (Bl. 70 UStA) Bezug genommen.

Im Klageverfahren verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, die Bootsstandsgebühren als Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerfrei zu belassen.

Auch die Bootsstandsgebühren stellten nicht steuerbare Mitgliedsbeiträge der Vereinsmitglieder an den Kläger dar. Zur Erfüllung der in der Satzung vorgesehenen Zwecke habe der Kläger eine Steganlage errichtet, zu deren Nutzung im Rahmen des Vereinszwecks alle Mitglieder berechtigt seien.

Nach der Satzung und der Beitragsordnung hätten alle Mitglieder grundsätzlich einen gleich hohen, einheitlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Lediglich Mitglieder, die keine Sportboote hätten, würden einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag zahlen. Die Bootsstandsgebühren stellten daher den Differenzbetrag zwischen dem normalen Vereinsbeitrag und dem ermäßigten Beitrag für Mitglieder ohne Boote dar. Die gleiche Verfahrensweise gelte auch für ältere Vereinsmitglieder und Jugendliche.

Soweit die Bootsstandsgebühren in den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen gesondert ausgewiesen seien, handle es sich nur um eine interne Verbuchung bzw. Aufgliederung der eingenommenen Mitgliedsbeiträge, auf die es nicht ankomme. Entscheidend sei vielmehr, wofür diese Beiträge bezahlt worden seien.

Bei der Nutzung der Steganlage durch die Mitglieder mit Sportbooten handle es sich lediglich um die Nutzung dieser Anlage im Rahmen des allgemeinen Vereinslebens. Nach § 6 Ziffer 2 der Satzung stünden den Mitgliedern die Einrichtungen und Geräte des Vereins zur geregelten bzw. vereinbarten Benutzung zur Verfügung. Es sei somit Satzungszweck, dass auch die Steganlage von den Mitgliedern benutzt werden könne. Ein Leistungsaustausch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes liege daher nicht vor.

Aus der Beitragssatzung des Klägers ergebe sich außerdem, dass Bootsliegeplätze vergeben würden, wenn entsprechende Bootsstände frei seien. Hierfür sei ein Antrag durch das Mitglied zu stellen, über den vom Vorstand entschieden werde. Aus dieser Regelung folge, dass keine schuldrechtlichen Verträge abgeschlossen würden. Es handle sich vielmehr um die einseitige Gewährung eines Nutzungsrechts durch den Kläger an seine Mitglieder.

Dem Kläger stehe im Übrigen Vertrauensschutz zu, da er durch Schreiben vom 19. Juli 1994 dem Beklagten die tatsächlichen Begebenheiten sowie die geänderte Beitragsordnung mitgeteilt habe. Einen Hinweis darauf, dass die Mitgliedsbeiträge ggf. der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien, habe er vom Beklagten jedoch nicht erhalte...

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