Leistungen eines Fitnessstudios während des Corona-Lockdowns

Das FG Hamburg entschied, dass es sich bei der Fortzahlung der Mitgliedsbeiträge an ein Fitnessstudio während des Corona-Lockdowns nicht um steuerbare Leistungen handelte.

Vor dem FG Hamburg klagte der Betreiber eines Fitnessstudios. Aufgrund einer Corona-Verordnung musste das Fitnessstudio in der Zeit vom 17.3.2020 bis zum 17.5.2020 schließen. Viele Mitglieder bezahlten für diesen Zeitraum weiterhin ihre Beiträge.

Umsatzsteuerliche Einordnung der Leistungen

Der Kläger bot den Mitgliedern während der Schließzeit Online-Live-Kurse, eine Telefon-Hotline und Körperscans an. Außerdem wurde damit geworben, dass die Mitglieder den Zeitraum, den sie nicht bei dem Kläger trainieren konnten, am Ende der Mitgliedschaft beitragsfrei ersetzt bekämen. Strittig war, ob während der Schließzeit umsatzsteuerbare und -steuerpflichtige Leistungen vorlagen.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass hier umsatzsteuerpflichtige Umsätze vorlägen. Doch das FG Hamburg gab im Wesentlichen dem Kläger recht und sah lediglich die Zahlungen vor der Schließung als umsatzsteuerbare und -pflichtige Umsätze an.

Laut FG Hamburg fehlte es am Leistungsaustausch

Laut dem FG mangelte es für die Monate ganz (April) oder teilweise (März und Mai) an dem für die Umsatzsteuerbarkeit erforderlichen Leistungsaustausch. Die Lockdownmaßnahmen machten es dem Kläger nach zivilrechtlichen Maßstäben unmöglich, die Leistung zu erbringen, entschied das Gericht.

Auch die Fortzahlung der Mitgliedsbeiträge trotz der Schließung und die angebotenen Ersatzleistungen rechtfertigen laut FG Hamburg keine andere Betrachtungsweise.

Revision beim BFH

Für März sei die Zahlung der Mitgliedsbeiträge als steuerbare Anzahlung zu werten, nicht jedoch für die Monate April und Mai. Auch eine Steuerschuldnerschaft durch Entgeltvereinnahmung nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 UStG oder eine Umsatzsteuerschuld nach § 14c UStG sei hier nicht gegeben.

Die Revision ist beim BFH anhängig (Az. XI R 5/23)

Wichtig: Eine andere Entscheidung wurde in einem ähnlichen Fall vom Schleswig-Holsteinischen FG getroffen (vgl. News). Das Gericht hat in diesem Verfahren entschieden, dass es sich um umsatzsteuerpflichtiges Entgelt handelte.

FG Hamburg, Urteil v. 16.2.2023, 6 K 239/21, veröffentlicht mit dem Newsletter 2/2023 des FG Hamburg

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