Leistungen eines Fitnessstudios während des Corona-Lockdowns
Vor dem FG Hamburg klagte der Betreiber eines Fitnessstudios. Aufgrund einer Corona-Verordnung musste das Fitnessstudio in der Zeit vom 17.3.2020 bis zum 17.5.2020 schließen. Viele Mitglieder bezahlten für diesen Zeitraum weiterhin ihre Beiträge.
Umsatzsteuerliche Einordnung der Leistungen
Der Kläger bot den Mitgliedern während der Schließzeit Online-Live-Kurse, eine Telefon-Hotline und Körperscans an. Außerdem wurde damit geworben, dass die Mitglieder den Zeitraum, den sie nicht bei dem Kläger trainieren konnten, am Ende der Mitgliedschaft beitragsfrei ersetzt bekämen. Strittig war, ob während der Schließzeit umsatzsteuerbare und -steuerpflichtige Leistungen vorlagen.
Das Finanzamt war der Auffassung, dass hier umsatzsteuerpflichtige Umsätze vorlägen. Doch das FG Hamburg gab im Wesentlichen dem Kläger recht und sah lediglich die Zahlungen vor der Schließung als umsatzsteuerbare und -pflichtige Umsätze an.
Laut FG Hamburg fehlte es am Leistungsaustausch
Laut dem FG mangelte es für die Monate ganz (April) oder teilweise (März und Mai) an dem für die Umsatzsteuerbarkeit erforderlichen Leistungsaustausch. Die Lockdownmaßnahmen machten es dem Kläger nach zivilrechtlichen Maßstäben unmöglich, die Leistung zu erbringen, entschied das Gericht.
Auch die Fortzahlung der Mitgliedsbeiträge trotz der Schließung und die angebotenen Ersatzleistungen rechtfertigen laut FG Hamburg keine andere Betrachtungsweise.
Revision beim BFH
Für März sei die Zahlung der Mitgliedsbeiträge als steuerbare Anzahlung zu werten, nicht jedoch für die Monate April und Mai. Auch eine Steuerschuldnerschaft durch Entgeltvereinnahmung nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 UStG oder eine Umsatzsteuerschuld nach § 14c UStG sei hier nicht gegeben.
Die Revision ist beim BFH anhängig (Az. XI R 5/23)
Wichtig: Eine andere Entscheidung wurde in einem ähnlichen Fall vom Schleswig-Holsteinischen FG getroffen (vgl. News). Das Gericht hat in diesem Verfahren entschieden, dass es sich um umsatzsteuerpflichtiges Entgelt handelte.
FG Hamburg, Urteil v. 16.2.2023, 6 K 239/21, veröffentlicht mit dem Newsletter 2/2023 des FG Hamburg
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
407
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
391
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
355
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
350
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
293
-
Anschrift in Rechnungen
266
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
220
-
Teil 1 - Grundsätze
217
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
210
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
2051
-
Unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils
23.12.2025
-
Rückgängigmachung eines nicht ordnungsgemäß angezeigten Erwerbsvorgangs
23.12.2025
-
Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden PersG in erst kurz zuvor gegründete KapG
22.12.2025
-
Besteuerung von Zahlungen aus einem US-amerikanischen 401(k) pension plan
22.12.2025
-
Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde
22.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verlängerung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verkürzung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Alle am 18.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
18.12.2025
-
Abgeltungszahlungen für den Urlaubsanspruch
17.12.2025
-
Anwendungsbereich des § 64 EStG
17.12.2025