Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an Grundstücksgesellschaften als laufender Gewinn

 

Leitsatz (redaktionell)

Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an mehreren am Grundstücksmarkt tätigen Gesellschaften bürgerlichen Rechts gehören zum laufenden Gewinn nach §§ 15 EStG, 7 GewStG..

 

Normenkette

EStG §§ 15, 16 Abs. 1 Nr. 2, § 34; GewStG § 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.06.2008; Aktenzeichen IV R 81/06)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Gewinne aus Veräußerungen von Mitunternehmeranteilen an mehreren am Grundstücksmarkt tätigen Gesellschaften bürgerlichen Rechts laufende Gewinne im Sinne der §§ 15 Einkommensteuergesetz -EStG-, 7 Gewerbesteuergesetz -GewStG- oder tarifbegünstigte Veräußerungsgewinne im Sinne der § 16 Abs. 1 Nr. 2, 34 EStG sind.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform der GmbH & Co. KG laut Eintragung im Handelsregister den Erwerb und die Verwaltung von Immobilien.

Komplementärin der Klägerin ist die A Grundstücksgesellschaft GmbH (XXX). Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ist B. B ist ebenfalls alleiniger Kommanditist der Klägerin. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der C KG.

Die C KG gründete gemeinsam mit der A GmbH verschiedene Gesellschaften bürgerlichen Rechts (Objektgesellschaften), wobei die A GmbH an den Gesellschaftsvermögen mit einem Festbetrag von DM 1.000,00 beteiligt war und an Gewinn und Verlust der jeweiligen Gesellschaft nicht teilnahm. Einziger Zweck dieser Gesellschaften bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR) war es, jeweils eine Immobilie zu erwerben und zu halten. Am 15.12.1993 erwarben sechs dieser GbR von der D mbH jeweils eine Immobilie, wobei es sich immer um Objekte mit mehreren Wohnungen handelte. Am 22.12.1993 wurden die Anteilsrechte an diesen sechs GbR an fremde Dritte veräußert. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl 36 der Streitakte Bezug genommen.

In den späteren Jahren wurden weitere Gesellschaftsanteile veräußert.

Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1993 vom 16.01.1997 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit DM 3.662,00 festgestellt ( Bl 12 Bd. I FA). Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Mit Bescheid vom 05.09.1996 wurde die Gewerbesteuer für 1993 auf DM 11.865,00 festgesetzt (Bl 14 GewStA) und mit geändertem Bescheid vom 23.01.1997 auf DM 0,00 festgesetzt (Bl 28 GewStA). Der Änderungsbescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Der Beklagte führte in den Jahren 2000 und 2001 bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Kalenderjahre 1993 bis 1996 durch. Der Betriebsprüfer kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem aus den Veräußerungen der Mitunternehmeranteile an den verschiedenen GbR erzielten Gewinn nicht um einen tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn im Sinne der §§ 16, 34 EStG handele, sondern um laufenden, gewerbesteuerpflichtigen Gewinn aus gewerblichen Grundstückshandel. Zur Begründung wies der Prüfer darauf hin, dass bereits die GbR als gewerbliche Grundstückshändler zu behandeln seien, weil hinter allem B stehe. Es könne keinen Unterschied machen, ob B direkt oder die GbR die betroffenen Immobilien veräußert hätten.

Der Beklagte schloss sich der Auffassung des Prüfers an. Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1993 vom 25.07.2001 erhöhte der Beklagte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um DM 1.535,00 und setzte sie mit DM 5.197,00 fest ( Bl 37 Bd. I FA). Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben (Bl 91 Bd. III FA).

Mit Bescheid vom 25.07.2001 wurde die Gewerbesteuer für 1993 auf DM 11.865,00 festgesetzt (Bl 99 GewStA). Der Beklagte ging davon aus, dass die Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen in Höhe von DM 227.383,00 nicht als tarifbegünstigte Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 16, 34 EStG, sondern als laufende Gewinne aus gewerblichem Grundstückshandel zu behandeln sei.

Die hiergegen gerichteten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidungen vom 09.12.2002 zurück. Nach Ansicht des Beklagten ist die von der Klägerin gewählte rechtliche Gestaltung der Veräußerungsgeschäfte missbräuchlich im Sinne des § 42 Abgabenordnung -AO-.

Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht Klage erhoben. Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass die von ihr gewählte rechtliche Gestaltung nicht missbräuchlich im Sinne des § 42 AO sei, weil außersteuerliche Gründe dafür sprächen, für jedes der Objekte eine Objektgesellschaft zu gründen sowie die Gesellschaftsanteile und nicht die Objekte zu veräußern. Die Veräußerung der Grundstücke habe neben der Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung auch die sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 144 Abs. 2 Ziff. 1 BauGB erfordert. Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer Grundbesitz haltenden Gesellschaft sei demgegenüber genehmigungsfrei. Dies führe zu einer beträchtlichen Zeitersparnis. Die verschiedenen Grundstücke jeweils einer Objektgesellschaft zuzuordnen, sei für die Klägerin ein kostenspa...

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