rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Aufhebung eines Schenkungsteuerbescheides

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Änderung eines Steuerbescheides nach § 174 Abs. 1 AO setzt voraus, dass der Bescheid der aufgehoben werden soll als fehlerhaft anzusehen ist.

 

Normenkette

ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; AO § 174 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.05.2006; Aktenzeichen II R 48/04)

BFH (Urteil vom 17.05.2006; Aktenzeichen II R 48/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Aufhebung des Schenkungsteuerbescheids vom 6. Juni 1998 in der Fassung des geänderten Bescheids vom 10. Juli 2000 hat, weil der Erwerb des Grundstücks xxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxx bereits mit Erbschaftsteuerbescheid des Rates der Stadt xxxxxxx vom 5. Juli 1978 besteuert worden ist.

Der Kläger erwarb durch notariellen Erbteilsschenkungsvertrag am 13. Juni 1996 von xxxxxxxxxxxx dessen Anteil von 3/16 an dem Grundstück xxxxxxxxxxxxxx. Er handelte dabei für den Schenker unter Bezugnahme auf eine entsprechende Vollmacht, die Herr xxxxxxx bereits am 6. Februar 1979 erteilt hatte. Herr xxxxxxx war Erbe zu drei Achteln seiner am 3. April 1948 verstorbenen Mutter xxxxxxxxxxxx. Zum Nachlass gehörte die ideelle Hälfte an dem Grundstück xxxxxxxxxxxxxx. Der Beklagte erließ mit Datum vom 6. Juni 1998 einen Vorbehalts- Bescheid gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung -AO-, mit dem es die Schenkungsteuer für den Erwerb des Anteils an dem Grundstück zunächst auf 20 300,00 DM festsetzte. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos. Der Kläger machte geltend, dass es bei der Schenkung lediglich um eine Grundbuchkorrektur gegangen sei. Tatsächlich habe er den Erwerb des Grundstücks bereits 1978 versteuert und zwar als Erwerb von Todes wegen nach xxxxxxxxxxxx. Dieser habe nämlich von den Kindern der xxxxxxxxxxxx die diesen zugefallenen Erbteile noch zu Lebzeiten im Schenkungswege erworben. Der Beklagte folgte dem nicht, sondern wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 12. März 1999, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 96-98 Schenkungsteuerakten -SA-), als unbegründet zurück. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.

Am 27. Oktober 1999 beantragte der Kläger die Aufhebung des Schenkungsteuerbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung nach § 174 Abs. 1 Satz 1 AO und begründete diesen Antrag mit der doppelten Besteuerung durch Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer. Am 10. Juli 2000 änderte der Beklagte die bisherige Schenkungsteuerfestsetzung nach § 175 Abs. 1 AO dahingehend, dass die Steuer auf 14 399,00 DM gemindert wurde. Den Antrag auf Aufhebung der Festsetzung lehnte es mit Bescheid vom 29. Dezember 2000 ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte ebenfalls keinen Erfolg. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 13. Juni 2001 Bezug genommen (Bl. 7-8 Streitakte -StrA-).

Im Rahmen des Klageverfahrens macht der Kläger geltend, es liege eine unzulässige Doppelbesteuerung vor, und verweist zur Begründung insbesondere auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Das streitige Grundstück sei Gegenstand des Nachlasses des am 13. März 1978 verstorbenen Herrn xxxxxxxxxxxx gewesen, da Herr xxxxxxxxxxxx bereits mit Erklärung vom 9. Februar 1976 zugunsten von Herrn xxxxxxx auf seinen Anteil an dem Erbe nach Frau xxxxxxxxxxxx verzichtet habe. Herr xxxxxxxxxxxx wiederum sei von ihm und seiner Ehefrau xxxxxxxxxxxxxx, die am 10. November 1989 verstorben sei, beerbt worden. Die Erbschaftsteuer für den Nachlass nach xxxxxxxxxxxx, der auch das Grundstück xxxxxxxxxxxxxx umfasst habe, sei ihm und seiner Ehefrau gegenüber bereits mit Bescheid des Rates der Stadt xxxxxxx vom 5. Juli 1978 auf 3 208,80 DM/DDR festgesetzt worden.

Soweit der Beklagte nunmehr die Schenkung des Anteils am Grundstück besteuere, sei dies falsch, da eine Schenkung tatsächlich nicht vorgelegen habe, weil der Schenker Herr xxxxxxx bereits vorher auf seinen Anteil an dem Grundstück verzichtet gehabt habe.

Das Finanzamt -FA- xxxxxxx habe im Übrigen mit Bescheid vom 26. Juni 2001 den Antrag auf Korrektur des Erbschaftsteuerbescheids vom 5. Juli 1978 sowie eine Erstattung der Erbschaftsteuer aus wohl zutreffenden Gründen abgelehnt, sodass in Ermangelung einer Festsetzungsverjährung des Schenkungsteuerbescheids dessen Aufhebung gerechtfertigt sei.

Der Kläger sei mithin zweifach zur Versteuerung desselben Lebenssachverhalts herangezogen worden, auch wenn die zivilrechtliche, d. h. grundbuchrechtliche Berichtigung erst durch die Urkunde aus dem Jahr 1996 nochmals klargestellt worden sei. Das Grundstück xxxxxxxxxxxxxx habe sich im Nachlass des Herrn xxxxxxx befunden und sei daher auch in der Erbschaftsteuererklärung angegeben worden. Die DDR-Steuerbehörden hätten folglich den Kläger als Eigentümer behandelt und auch seit 1978 als solchen betrachtet und grundsteuerlich so veranlagt (vgl. Einheitswertbescheid und Grundsteuermessbescheid des Rates der Stadt xxxxxxx vom 27. September 1978, Bl. 124 F Schenkungste...

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