Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaft- und Gewerbesteuer 1988–1990, Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1.1.1989–1991, Feststellung gemäß § 47 KStG auf den 31.12.1988–1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.11.1998; Aktenzeichen I R 49/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die im Dezember 1985 in der Rechts form der GmbH gegründete Klägerin mit Sitz in betrieb den Groß- und Einzelhandel von … und … Sie wurde auf der Gesellschafterversammlung am 15. Dezember 1994 aufgelöst.

Die Klägerin wies für 1986 einen Jahresüberschuß von … DM aus und erteilte am 23. Dezember 1986 ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer (geb. …), der nunmehr Liquidator ist, eine Pensionszusage auf Ruhegehalt in Höhe von 75 % des letzen Brutto-Monatsverdienstes und auf Witwengeld von 60 % des Ruhegehalts mit Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei Berufsunfähigkeit. Der Geschäftsführervertrag vom 6. Januar 1986 sah ein Gehalt von jährlich DM vor, das am 9. Juli 1987 um 75 % auf DM monatlich gekürzt wurde.

Der Vertrag über die Pensionszusage sah unter Ziffer 9 „Kapitalabfindungen” folgende Regelung vor:

„Die Gesellschaft behält sich vor, Versorgungverpflichtungen (Anwartschaften und laufende Leistungen) durch die Zahlung einmaliger Kapitalabfindungen abzugelten. Bei der Berechnung der Kapitalabfindung werden die gleichen Rechnungsgrundlagen und – grundsätze angewandt wie im letzten vor der Kapitalisierung erstellten versicherungsmathematischen Gutachten.”

Die Klägerin behielt sich auch in Ziffer 10 der für alle Arbeitnehmer geltenden ursprünglichen Versorgungsordnung vor, Versorgungsverpflichtungen (Anwartschaften und laufende Leistungen) durch die Zahlung einmaliger Kapitalabfindungen abzugelten. Später ergänzte sie diese um die dem Vertragstext entsprechende Berechnungsregelung nebst folgendem Zusatz:

„Die Kapitalabfindung bemißt sich nach der steuerlich zulässigen Sollrückstellung zum Zeitpunkt der Abfindung.”

Der Beklagte führte 1992 bei der Klägerin eine die Streitjahre betreffende Betriebsprüfung durch. Die Prüferin gelangte im Bericht vom 22. Januar 1993 u. a. zu der Feststellung, daß der Vertrag aufgrund der o. a. Regelung einen steuerschädlichen Vorbehalt enthalte.

Sie erkannte deshalb die insoweit gebildeten anteiligen Rückstellungen für die Pensionszusage auf Alters- und Witwenrente gegenüber dem Geschäftsführer von … DM für 1988, … DM für 1989 und … DM für 1990 nicht an und löste sie auf. Es ergab sich folgende Gewinnauswirkung (Tz. 20 des Berichts):

1988

1989

1990

DM

HB

PB

./. Vorjahresunterschied

= Gewinnauswirkung

Außerdem erkannte sie die Rückstellung für 1590 in Höhe von … DM deshalb nicht an, weil der Ermittlung der Teilwerte zu hohe Renten (13 statt 12 Monatsgehälter) zugrunde gelegt worden waren.

Der Beklagte erließ ausgehend von den Feststellungen der Betriebsprüfung am 28. Mai und 16. Juni 1993 gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung –AO– geänderte Bescheide betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1988 bis 1990, Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1989 bis 1991 sowie Feststellung gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz –KStG– auf den 31. Dezember 1988 bis 1990.

Dagegen legte die Klägerin am 4. und 25. Juni 1993 Einspruch ein und wandte sich gegen die Nichtanerkennung der Pensionsrückstellung für den Gesellschafter-Geschäftsführer.

Zur Begründung beruft sie sich auf Ausführungen von Prof. Dr. Neuburger und Partner. Im übrigen läge nach einem Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen –BMF– vom 16. Dezember 1981 in einer Bestimmung, nach der Anwartschaften in Höhe des jeweiligen Teilwerts der Pensionsverpflichtung abgefunden werden können, kein steuerschädlicher Vorbehalt vor. Die Fachprüfer der Oberfinanzdirektion –OFD– München sähen sich daran gebunden. Die umstrittene Klausel sei durchaus üblich. Die OFD Köln habe sich in der im Betriebs-Berater –BB– 1986, Seite 1486 veröffentlichten Verfügung vom 22. Mai 1986 ausdrücklich mit der einkommensteuerrechtlichen Behandlung beschäftigt. Der Beklagte übersehe, daß die Klausel den bis zur Ausübung des Abfindungsrechts aufgelaufenen Erfüllungsrückstand nicht mindere.

Der Beklagte wies die Rechtsbehelfe mit Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 1993 als unbegründet zurück.

Zur Begründung führte er aus:

Die umstrittene Klausel sei steuerlich schädlich im Sinne von § 6 a Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz –EStG–, da die Möglichkeit der jederzeitigen Abfindung von Anwartschaften noch aktiver Arbeitnehmer bedeute, daß mit der Wahl des Abfindungszeitpunktes eine beliebige Minderung der zugesagten Leistung erreicht werden könne. Dem Schreiben des BMF komme über den Einzelfall hinaus keine rechtliche Relevanz zu, da keine allgemeine Verwaltungsanweisung existiere. Die Verfügung der OFD Köln beziehe sich ausschließlich auf die Behandlung der Einmalzahlung beim Empfänger.

Hiergegen richtet sich die am 12. Januar 1994 (fristgemäß) erhobene Klage.

Zur Begründung ihrer Klage trägt di...

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