Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Wiederbestellung eines Steuerberaters bei mehreren Verurteilungen wegen wiederholter und nachhaltiger Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen in vielen Fällen und bei erst drei Jahre zurückliegender rechtskräftiger Verurteilung wegen Steuerhinterziehung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Wiederbestellung eines (ehemaligen) Steuerberaters kommt nicht Betracht, wenn das konkrete Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit den Schluss darauf zulässt, dass der Bewerber auch künftig gegen seine Berufspflichten als Steuerberater verstoßen wird, z. B. weil der ehemalige Steuerberater wiederholte oder besonders schwerwiegende Wirtschafts- und Vermögensdelikte begangen hat.

2. Die Ablehnung des Antrags auf Wiederbestellung ist folglich nicht zu beanstanden, wenn der ehemalige Steuerberater u.a.in einer Vielzahl von Fällen mehrfach über Monate hinweg die Sozialversicherungsbeiträge für seine Angestellten trotz mehrerer Verurteilungen nicht abgeführt, sich ausweislich einer rechtskräftigen Verurteilung durch das zuständige Amtsgericht in drei Fällen einer Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat und wenn seit der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung erst rund drei Jahre vergangen sind.

 

Normenkette

StBerG § 48 Abs. 2, § 40 Abs. 2 Sätze 1, 2 Nr. 4; GG Art. 12 Abs. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der am … geborene Kläger wurde am … 1985 als Steuerberater bestellt. In der Folgezeit war er als Berufsangehöriger tätig.

In den Monaten November 1994 bis Juli 1995 versäumte der Kläger in neun Fällen, die entsprechenden Beiträge seiner Angestellten zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von insgesamt 6.813,00 DM abzuführen. Daraufhin verurteilte ihn das Amtsgericht … (Az: …) durch rechtskräftige Entscheidung vom 30.10.1995 zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.500,00 DM.

Unter dem Aktenzeichen … verurteilte das Amtsgericht … am 02.04.1996 den Kläger rechtskräftig wegen vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 23.754,48 DM (21 Vergehen von Mai 1994 bis Dezember 1995) unter Einbeziehung des Strafbefehls des Amtsgerichts … mit dem Az: … zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von insgesamt 5.000,00 DM.

In einem weiteren Verfahren (Az: …) verurteilte das Amtsgericht … durch rechtskräftige Entscheidung vom 03.04.1997 den Kläger wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge (14 Fälle von November 1995 bis Juli 1996) in Höhe von insgesamt 14.888,87 DM zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von DM 30.000,00.

Das berufsgerichtliche Verfahren mit dem Az: …, das sich auf die nicht rechtzeitig abgeführten Sozialversicherungsbeiträge sowie auf die verspätete Zahlung des Kammerbeitrags durch den Kläger bezog, stellte das Landgericht … im Mai 1998 gemäß § 153 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) in Verbindung mit (i. V. m.) § 153 Abs. 2 Strafprozessordnung ein.

Schließlich verurteilte das Amtsgericht … (Az: …) den Kläger durch rechtskräftige Entscheidung vom 14. Mai 1998 wegen vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 15.440,65 DM (acht Fälle von August 1996 bis März 1997) unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts … vom 03.04.1997 (…) und unter Auflösung der dort gebildeten Geldstrafe zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 42.000,00 DM. Dabei hatte der Kläger zunächst in der Hauptverhandlung die Taten bestritten; im weiteren Verlauf der Verhandlung räumte er aber den objektiven Tatbestand ein. In der Gesamtabwägung stellte daraufhin das Amtsgericht trotz der vorangegangenen beiden einschlägigen Vorstrafen seine Bedenken zurück und verurteilte den Kläger lediglich noch einmal zu einer Geldstrafe.

Im November 1998 rügte die Beklagte durch rechtskräftigen Bescheid den Kläger wegen Verstößen gegen seine Verpflichtungen, für eine hinreichende Haftpflichtversicherung sowie das rechtzeitige Abführen der Sozialversicherungsbeiträge Sorge zu tragen.

Durch rechtskräftige Entscheidung vom 02.04.2006 verurteilte das Amtsgericht … den Kläger schließlich wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen (Az: …) zu einer Gesamtstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR. Der Tatvorwurf bezog sich auf die Nichtabgabe von Steuererklärungen für die Jahre 1997, 1999 und 2000; dabei ging das Gericht vom 31.05.2001 als Zeitpunkt der Tat aus. Der Senat nimmt auf die Einzelheiten der strafgerichtlichen Entscheidungen Bezug.

Am 23. Mai 2003 hatte der Kläger gegenüber der Kammer gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 StBerG auf seine Bestellung als Steuerberater verzichtet. Im Juli 2008 beantragte er seine Wiederbestellung als Steuerberater. Nach entsprechender Anhörung lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 28.01.2009 den Antrag auf Wiederbestellung mit der Begründung ab, die zahlreichen Verfehlungen des Klägers über einen Zeitraum von sechs Jahren ließen eine ordnungsgemäße Berufsausübung seitens des Klägers (noch) nicht erwarten.

Der Kläger begründet seine Klage wie folgt: Das Versagen der Wiederbestellung erweise sich al...

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