Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Nachweis der ernsthaften Bemühungen des Kinds um einen Ausbildungsplatz bei vom Kindergeldberechtigten nicht näher belegten bloßen Behauptungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat das volljährige Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden, hängt die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG davon ab, dass es dem Kind trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, seine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen. Den Kindergeldberechtigten trifft dabei die Feststellungslast.

2. Die Vorlage einer Auflistung von Firmen, bei denen sich das Kind angeblich beworben hat, ist für sich alleine genommen ebenso wenig ein ausreichender Nachweis für die erforderlichen ernsthaften Bemühungen um einen Ausbildungsplatz wie die bloße Behauptung der Ausbildungswilligkeit des Kinds oder die durch die Kindergeldakte nicht belegte Behauptung, das Kind sei stets bei der Agentur für Arbeit als Bewerber für einen Ausbildungsplatz gemeldet gewesen.

3. Die Vorlage von zwei Stellenangeboten von Firmen mit einem Ausbildungsbeginn, der ca. ein Jahr nach dem Ende des vorliegend zu beurteilenden kindergeldrechtlich streitigen Zeitraums liegt, weist nicht nach, dass sich das volljährige Kind bei diesen Firmen auch für einen Ausbildungsplatz beworben hat.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 1, § 70 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.09.2011; Aktenzeichen III R 35/08)

BFH (Urteil vom 22.09.2011; Aktenzeichen III R 35/08)

 

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 6/7 und der Beklagten zu 1/7 auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung einer Kindergeldbewilligung.

Der Kläger ist unter anderem Vater des am … 1984 geborenen Kindes B. Für B erhielt der Kläger im Zeitraum September 2003 bis November 2004 Kindergeld. Daneben bezog er noch Kindergeld für mehrere jüngere Kinder.

B brach Ende Januar 2003 eine Ausbildung ab. Ausweislich eines vorgelegten Zertifikates nahm er in der Zeit vom 10. Februar 2003 bis 29. August 2003 mit Erfolg an einem berufsvorbereitenden Lehrgang teil. Im Zeitraum danach war er höchstens geringfügig beschäftigt, bis er zum 1. September 2005 mit einer neuen Ausbildung begann. Ausweislich eines Vermerks in der Kindergeld-Akte, …, erfolgte sei dem 27. September 2003 keine Meldung von B mehr als ausbildungsplatzsuchend.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2005 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er für B möglicherweise für bestimmte Zeiträume Kindergeld zu Unrecht bezogen habe und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger erklärte daraufhin, dass B geringfügig beschäftigt sei, sich aber weiterhin auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz befinde. Zudem übermittelte er der Beklagten unter dem 3. März 2005 eine Aufstellung derjenigen Unternehmungen, bei denen sich B beworben haben sollte.

Mit Bescheid vom 8. Juni 2005 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für B für den Zeitraum September 2003 bis November 2004 auf, weil die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung von Kindergeld während dieses Zeitraumes nicht erfüllt gewesen seien. Insbesondere habe B im Streitzeitraum eine Ausbildung nicht angestrebt.

Dagegen erhob der Kläger Einspruch. In der Folgezeit legte er Bewerbungen seines Sohnes B um einen Ausbildungsplatz an das C vom 12. September 2003 und an die D GmbH vom 22. Januar 2004 vor, daneben 2 Stellenangebote, einmal des E in … zum Ausbildungsbeginn 1. August 2005 und daneben des F in … zum Ausbildungsbeginn 1. September 2005. Weiterhin legte er eine Ablehnung der D GmbH vom 26. Januar 2004 sowie eine solche der G GmbH vom 9. August 2004 vor. Daneben listete er weitere … auf, bei denen sich B beworben haben sollte. Auf diese Bewerbungen hin habe es keine Rückantwort gegeben. Wegen des genauen Inhalts wird auf die Kindergeld-Akte Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 29. Juli 2005 änderte die Beklagte daraufhin den Bescheid vom 8. Juni 2005 dahingehend, dass sie es bei der Bewilligung von Kindergeld für die Monate September 2003, Januar 2004 sowie August 2004 beließ und lediglich noch 2.223 EUR zurückforderte. Im Übrigen wies sie mit Einspruchsentscheidung vom 3. August 2005 den Einspruch des Klägers zurück.

Mit seiner fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiterhin gegen die Aufhebung der Kindergeldbewilligung. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe sein Sohn B seine ernsthaften Bemühungen um eine Ausbildungsstelle durch die Übersendung von Abschriften diverser Bewerbungsschreiben und Absagen hinreichend glaubhaft gemacht. Die vorgelegte Bewerbungsliste enthalte die Auflistung der Ausbildungsbetriebe, die keine Absage schriftlich mitgeteilt hätten. Außerdem sei B bei der Agentur für Arbeit stets ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen. Noch heute sei dies der Fall.

In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte insofern abgeholfen, als sie den vom Kläger geforderten Erstattungsbetrag auf 1.848 EUR verringert hat...

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