rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung der für Markt- und Messehallen geltenden Raummeterpreise bei der Einheitsbewertung zum 1.1.2006 eines Bau- und Gartenmarkts im Sachwertverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einem im Sachwertverfahren zu bewertenden Gebäudekomplex, der aus einem Baumarkt mit integriertem 2-geschossigem Büro-, Verwaltungs- und Sozialgebäude (Stahlbeton-Skelett-Konstruktion mit vorgehängter Stahlkassettenwand und Profilblechfassade), einem Gartencenter mit Stahlrahmen-Konstruktion mit Glasverkleidung und überdachtem Außenbereich, einem Drive-In-Bereich (Überdachung auf Stahlkonstruktion) und einem Mietcenter (Containerbau) besteht, sind für den Baumarkteil (Geschosshöhe von 8,67 m bis 9,20 m, umbauter Raum von 76.886 m³, bebaute Fläche von 8.900 m²) und das Gartencenter (Geschosshöhe von 4,75 bis 8,32 m, umbauter Raum 17.244 m³, bebaute Fläche von 11.590 m²) die Raummeterpreise für „Markthallen, Messehallen und dergleichen” (Gebäudeklasse 9.21 in Anlage 15 zu Abschn. 38 BewRGr) anzuwenden und nicht etwa z. B. die für Hochregellager geltenden Raummeterpreise.

2. In den Anlagen 14 und 15 zu Abschn. 38 BewRGr sind für das Sachwertverfahren für unterschiedliche Gebäudeklassen aufgrund von Erfahrungswerten Raummeterpreise festgelegt, die auf den Baupreisverhältnissen des Jahres 1958 beruhen, durch Anwendung des für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 maßgebenden Bauindexes auf die Baupreisverhältnisse in diesem Zeitpunkt umgerechnet und zum Zwecke einer möglichst gleichmäßigen Bewertung grundsätzlich anzuwenden sind.

3. Soweit die BewRGr für die Abgrenzung der verschiedenen Gebäudeklassen voneinander Vorgaben machen, sind diese der Beurteilung zugrunde zu legen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei Zuordnungsschwierigkeiten einzelner Gebäudetypen aufgrund der lange unterbliebenen Hauptfeststellung die Einordnung in die Gebäudeklasse der am ähnlichsten genannten Gebäude erfolgen soll.

 

Normenkette

BewG § 76 Abs. 3 Nr. 2, § 79 Abs. 2, § 83 Sätze 1-2, §§ 84, 85 Sätze 1-4, §§ 90, 27; BewRGr Abschn. 38; BewRGr Anlage 15 zu Abschn. 38

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Einheitsbewertung auf den 1. Januar 2006 für das Grundstück B.-Straße in C..

Das Grundstück ist mit einem Bau- und Gartenmarkt bebaut, der am 27. Juli 2005 eröffnet wurde. Eigentümerin war zu diesem Zeitpunkt die D. GmbH, eine ehemalige Tochtergesellschaft der E. AG, F.. Zum Übertragungsstichtag 31. August 2005 veräußerte die E. AG sämtliche Anteile an der D. GmbH an die Klägerin, aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 14. Februar 2006 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tage erfolgte dann die Verschmelzung der GmbH auf die Klägerin. Die E. AG mietete den Bau- und Gartenmarkt langfristig von der Klägerin an.

Am 16. Februar 2006 ging die Einheitswerterklärung auf den 1. Januar 2006 vom 26. Januar 2006 (Bl. 139 Einheitswert- und Grundsteuerakte Bd. IV – EW-Akte –) beim Beklagten ein. Nach Anforderung einer baufachlichen Stellungnahme des Bausachverständigen K. vom Finanzamt G., auf dessen Bericht vom 1. Juli 2008 wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 144 ff. EW-Akte), erließ der Beklagte am 22. September 2008 einen Einheitswertbescheid (Wert-, Zurechnung- und Artfortschreibung) auf den 1. Januar 2006. Die Zurechnung erfolgte für die Klägerin als Grundstückseigentümerin und der für die Grundstückart Geschäftsgrundstück (Vermögensart Betriebsgrundstück) festgestellte Einheitswert betrug 3.514.006 EUR (6.872.800 DM). Der auf den vorangegangenen Bewertungsstichtag 1. Januar 2005 festgestellte Einheitswert hatte für das zum damaligen Stichtag unbebaute Grundstück 1.099.175 EUR (2.149.800 DM) betragen.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 Einspruch ein. Zur Begründung berief sie sich zunächst im Wesentlichen auf zahlreiche Abweichungen von der Feststellungserklärung.

Nachdem der Beklagte nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des Bausachverständigen (vom 12. Dezember 2008, Bl. 177 ff. EW-Akte) die Abweichungen der Flächen und Kubaturen erläutert hatte, teilte die Klägerin mit, sie erkläre sich mit dem in dem angefochtenen Bescheid angesetzten umbauten Raum einverstanden (Schreiben vom 9. Juni 2009, Bl. 194 EW-Akte), streitig sei jedoch die Bewertung des Baumarktgebäudes (Bauteil 1 Lageplan-Nr. 1) und der Pagode (Bauteil 6 Lageplan Nr. 2), für die in dem angefochtenen Bescheid jeweils die Gebäudeklasse 9.212 und Raummeterpreise von 62 DM/m³ (Bauteil 1) und 60 DM/m³ (Bauteil 6) berücksichtigt worden waren. Die vom Beklagten für das Baumarkt- und Baustoffhandelsgebäude vorgenommene Einordnung in die Gebäudeklasse 9.21 mit einer mittleren Ausstattung werde nicht für sachgerecht gehalten, da die Bauform „Hyper Bau- und Gartenmärkte” zu dem Zeitpunkt, auf den die Gebäudeklasseneinteilung durchgeführt worden sei (1958) noch nicht einmal in Ansätzen existent gewesen sei. Ba...

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