rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuerfestsetzung kein Grundlagenbescheid für Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 3 EStG 1990. Verlustfeststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres ist kein Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Verlustabzugs gem. 10d Abs. 3 EStG 1990. Das Verfahren zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs ist insoweit ein selbstständiges Verfahren, dessen Gegenstand die eigenständige Berechnung des verbleibenden Verlustabzugs ist.

2. Der Ablauf der Feststellungsfrist steht gem. § 181 Abs. 5 AO dem Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides nach § 10d Abs. 3 EStG 1990 so lange nicht entgegen, wie diese Feststellung für künftige Einkommensteuerfestsetzungen von Bedeutung ist. Es genügt, wenn sich die Feststellung in einem der Folgejahre auswirkt. Erforderlich ist jedoch ein Hinweis i. S. d. § 181 Abs. 5 S. 2 AO.

 

Normenkette

EStG 1990 § 10d Abs. 3 Sätze 4-5; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 182 Abs. 1, § 181 Abs. 5, § 171 Abs. 4 S. 3, § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 169 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.05.2010; Aktenzeichen IX R 48/09)

BFH (Urteil vom 11.05.2010; Aktenzeichen IX R 48/09)

 

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31.12.1992 vom 25.9.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.10.2006 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Inhaber eines Autohauses. Er erwarb mit Kaufvertrag vom 27.12.1991 das Grundstück A-Straße in M. Die Anschaffungskosten betrugen 2.716.470,75 DM. Die Wohn-/Nutzfläche des aufstehenden Gebäudes beträgt 2.135,86 m², wobei 1945,54 m² auf Wohnungen und 190,32 m² auf Gewerbeeinheiten entfallen. In der Bilanz teilte der Kläger diesen Betrag auf und aktivierte 20% als Kosten für die Anschaffung des Grund und Bodens und 80% als Kosten für die Anschaffung des Gebäudes nebst Außenanlagen. Mit Kaufvertrag vom 18.12.1992 erwarb der Kläger Grundstücke in der so genannten „X” (B-Straße …, C-Straße … und D-Straße …) in M. Die Grundstücke sind mit 32 3-geschossigen und einem 4-geschossigen Mietwohngebäude bebaut. Von den Anschaffungskosten in Höhe von 28.159.091,61 DM verteilte er 20% auf den Grund und Boden und 80% auf die Gebäude. Für die Gebäude „B-Straße” nahm der Kläger im Jahr 1992 Sonderabschreibungen nach § 4 FörderGG in Höhe von 11.263.635 DM in Anspruch.

Der Beklagte erließ auf der Grundlage der im Jahre 1994 eingereichten Steuererklärung einen Einkommensteuerbescheid für 1992 und berücksichtigte dabei die geltend gemachten Abschreibungen. Der Gesamtbetrag der Einkünfte im Veranlagungszeitraum 1992 betrug -12.195.650 DM. Der Beklagte stellte daher, nachdem ein Verlust in Höhe von insgesamt 7.982.084 DM in die Jahre 1990 und 1991 zurückgetragen worden war, mit Bescheid vom 30.6.1995 einen verbleibenden Verlustabzug auf den 31.12.1992 für den Kläger in Höhe von 1.959.854 DM und für die Klägerin in Höhe von 1.030.912 DM insgesamt 2.990.766 DM fest.

In der Zeit vom 9.11.1995 bis 1.3.1996 fand eine Betriebsprüfung für die Jahre 1989 bis 1992 statt. Dabei wurde auf der Grundlage von Sachwertermittlungen der Finanzämter N und O die Auffassung vertreten, dass die Anschaffungskosten des Grundstücks „A-Straße” in Höhe 45% auf Grund und Boden und in Höhe von 55 % auf Gebäude, die Anschaffungskosten für die Grundstücke in der „X” zu 47% auf Grund und Boden und zu 53% auf Gebäude zu verteilen seien. Die Schlussbesprechung fand am 29.2.1996 statt. Im Jahr 2000 wurde eine Prüfung für die Jahre 1994 bis 1998 durchgeführt, die hinsichtlich der Aufteilung der Kaufpreise zu denselben Feststellungen führte.

Auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen erließ der Beklagte am 24.10.1997 unter anderem einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1992 und ermittelte dabei einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von ./. 6.520.883, der in die Jahre 1990 in Höhe von 4.832.884 (Einkommensteuerbescheid vom 24.6.1998) und 1991 in Höhe von 1.687.999,– (Einkommensteuerbescheid vom 17.8.1998) zurückgetragen wurde. Der Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31.12.1992 wurde zunächst nicht geändert. Gegen die aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen Bescheide legten die Kläger Einspruch ein.

Am 17.09.2001 erließ der Beklagte aufgrund einer Mitteilung des Finanzamtes P über den geänderten Feststellungsbescheid zur gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns der Klägerin aus ihrer Beteiligung...

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