rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Behandlung eines systemübergreifenden Verlustrücktrags. Korrektur der Erhöhung des EK 02-Bestandes i. R. d. Überleitung gem. § 36 KStG 2002

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die im Geltungsbereich des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens bei einem Verlustrücktrag systematisch zwingende Erhöhung des Bestandes an EK 02 im Jahr des Verlustabzugs ist, nachdem in Folge der Umstellung des Körperschaftsteuersystems auf das Halbeinkünfteverfahren die entsprechende Minderung des EK 02 im Verlustentstehungsjahr 2001 nicht mehr in Betracht kam, durch eine entsprechende Kürzung im Rahmen der Umgliederung des Eigenkapitals gem. § 36 KStG 2002 zu korrigieren (Entgegen FG Köln v. 28.2.2007, 13 K 4826/03).

2. Zwar sieht § 36 KStG n. F. eine solche Korrektur nicht ausdrücklich vor. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine vom Gesetzgeber nicht erkannte Regelungslücke vorliegt, die, weil sie anderenfalls zu vom Gesetzgeber nicht gewünschten Ergebnissen führen würde, im Wege einer sachgemäßen, ergänzenden Interpretation der Norm zu schließen ist.

 

Normenkette

KStG 2002 § 36 Abs. 7, § 38 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 S. 3; KStG 1999 §§ 33, 30 Abs. 2 Nr. 2, § 29 Abs. 1-2, § 47

 

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 3 und § 38 Abs. 1 KStG vom 24. Oktober 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Juni 2005 wird dahingehend geändert, dass der Endbetrag im Sinne des § 36 Abs. 7 KStG aus dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG a.F. nach § 38 Abs. 1 Satz 1 KStG (EK 02) auf ./. (minus) 806 EUR festgesetzt wird.

Der Bescheid über Körperschaftsteuer für 2002 vom 24. Oktober 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Juni 2005 wird dahingehend geändert, dass die Körperschaftsteuer auf ./. (minus) 6.337 EUR festgesetzt wird.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Beschluss:

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Die Klägerin wurde im September 1994 mit einem Stammkapital von 50.000 DM (25.564,59 EUR) gegründet. Gegenstand des Unternehmens waren die Wartung und die Instandhaltung von ….

Die Bilanz der Klägerin zum 31. Dezember 2000 wies neben dem vollständig erhaltenen Stammkapital einen Gewinnvortrag von 97.810,90 DM sowie den Jahresüberschuss des Geschäftsjahrs 2000 in Höhe von 9.920,91 DM aus. Der Beklagte stellte den Betrag des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) der Klägerin zum 31. Dezember 2000 mit Bescheid vom 12. April 2002 in folgender Zusammensetzung gesondert fest:

Summe

EK 45

EK 40

EK 02

107.732 DM (55.082 EUR)

38.041 DM (19.450 EUR)

71.267 DM (36.438 EUR)

./. 1.576 DM (./. 806 EUR)

Aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses wurde die Klägerin in der Folgezeit liquidiert; der Liquidationszeitraum begann am 01. Januar 2001 und endete am 30. Juni 2002 (Datum der Liquidationsschlussbilanz).

Im Liquidationszeitraum erwirtschaftete die Klägerin einen Steuerbilanzverlust in Höhe von 17.061 EUR. Da in diesem Ergebnis Erstattungsbeträge für Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag für 2002 und die Vorjahre in Höhe von insgesamt 15.451 EUR enthalten waren, die dem steuerbilanziellen Verlust in entsprechender Anwendung von § 10 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) hinzuzurechnen waren, betrug der Gesamtbetrag der Einkünfte der Klägerin im Liquidationszeitraum ./. 32.512 EUR. Die Klägerin beantragte, einen Teilbetrag hiervon in Höhe von 21.596 EUR gemäß § 10d Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG in das Jahr 2000 zurückzutragen. Der Verlustrücktrag führte für das Rücktragsjahr 2000 zu einer Körperschaftsteuerminderung in Höhe von 8.638,79 EUR (16.896 DM). Dieser Minderungsbetrag war in dem vorgenannten Gesamtbetrag der Einkünfte bereits berücksichtigt.

Am 10. September 2002 schüttete die Klägerin den Liquidationsüberschuss in Höhe von 38.022 EUR (= 55.082 EUR abzüglich des Steuerbilanzverlusts aus dem Liquidationszeitraum von 17.061 EUR) sowie das Stammkapital (25.564,59 EUR) an ihre Gesellschafter aus.

Der Beklagte berücksichtigte zunächst den Verlustrücktrag nach 2000, indem er mit Änderungsbescheid vom 24. Oktober 2003 die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals der Klägerin auf den 31. Dezember 2000 in der Weise feststellte, dass sich das EK 40 um einen Betrag von 12.958 EUR (rückgetragener Verlust von 21.596 EUR abzüglich der Körperschaftsteuerminderung von 8.638 EUR) verringerte, während sich das EK 02 um den selben Betrag erhöhte. Aus diesem Bescheid, der von der Klägerin nicht angefochten und somit bestandskräftig wu...

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