Leitsatz

Im Anrechnungsverfahren kam es im Verlustrücktragsjahr zu einer Erhöhung des EK 02. Ist der Verlust in 2001 entstanden, kann durch den Systemwechsel die analoge Minderung nur durch eine Korrektur bei der Umgliederung des Eigenkapitals erfolgen.

 

Sachverhalt

Eine GmbH erwirtschaftete in 2001 einen Verlust, der nach 2000 zurückgetragen wurde. Dadurch minderte sich das EK 40 und erhöhte sich das EK 02 systematisch in selber Höhe. Die anschließende Gegenkorrektur im Verlustentstehungsjahr konnte durch den körperschaftsteuerlichen Systemwechsel nicht mehr vollzogen werden. Vielmehr kam es im Rahmen der Umgliederung zu einer höheren "Vernichtung" des EK 45 mit einer entsprechend geringeren Körperschaftsteuerminderung für die Gewinnausschüttung.

 

Entscheidung

Dies ist nach Auffassung des FG unzutreffend. Zwar entspricht die Berechnung des verwendbaren Eigenkapitals den gesetzlichen Vorgaben (§ 33 Abs. 1 KStG a.F.). Gleiches gilt für die darauf aufbauende Umgliederung nach den Regeln des § 36 KStG. Allerdings enthält diese Norm, welche eine Korrektur um einen EK 02-Minderungsbetrag aus dem vorhergehenden Verlustrücktrag nicht vorsieht, eine vom Gesetzgeber nicht erkannte Regelungslücke. Diese Lücke ist durch eine sachgemäße, ergänzende Interpretation der Norm zu schließen, welche das vom Gesetzgeber nicht gewünschte Ergebnis beseitigt. Dazu spricht sich das FG für eine kompensierende Kürzung des EK 02 im Rahmen der Umgliederung des Eigenkapitals aus.

 

Hinweis

Eine abschließende Klärung durch den BFH wird bis auf weiteres nicht erfolgen, da das Urteil rechtskräftig geworden ist. Dies,obwohl die Entscheidung im Widerspruch zum Urteil des FG Köln v. 28.02.2007 (1 K 4826/03, EFG 2007 S. 1357) steht, das eine entsprechende Kürzung des EK 02 im Verlustentstehungsjahr abgelehnt hat.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 25.03.2010, 12 K 8366/05 B

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