Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gewährung oder Ablehnung von Aussetzung der Vollziehung der im Falle einer Auftragsprüfung durch das beauftragte Finanzamt erlassenen Prüfungsanordnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Während eines Einspruchsverfahrens ist die Finanzbehörde für die Entscheidung über die Gewährung oder Ablehnung von Aussetzung der Vollziehung zuständig, die über den Einspruch zu entscheiden hat.

2. Nach Übertragung der Außenprüfungszuständigkeit nach § 195 Satz 2 AO hat gem. § 367 Abs. 3 Satz 1 AO das örtlich zuständige Finanzamt über einen Einspruch gegen die vom beauftragten Finanzamt erlassene Prüfungsanordnung zu entscheiden. Das beauftragte Finanzamt ist lediglich befugt, dem Einspruch abzuhelfen.

 

Normenkette

AO § 195 S. 2, § 367 Abs. 3 Sätze 1-2, § 361 Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 03.03.2009; Aktenzeichen X B 197/08)

 

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage der Rechtmäßigkeit einer an den Antragsteller gerichteten Außenprüfungsanordnung betreffend Einkommensteuer 2001 bis 2003.

Der Antragsteller ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Fa. B. GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG), die zur sog. B.-Unternehmensgruppe gehört. Außerdem ist er an anderen Unternehmen als Gesellschafter beteiligt.

Der Antragsteller ist wohnhaft in B., H.str.. Der Sitz der KG befindet sich in N.. Die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der KG erfolgt durch den Antragsgegner.

Mit Bescheid vom 12. April 2005 ordnete der Antragsgegner die Durchführung einer Außenprüfung bei der KG betreffend die gesonderte und einheitliche Einkünftefeststellung, Gewerbe- und Umsatzsteuer 2000 bis 2003 an.

Mit Schreiben vom 29. März 2006 beauftragte das Finanzamt N. den Antragsgegner gemäß § 195 Satz 2 der AbgabenordnungAO 1977 – mit der Durchführung einer Außenprüfung beim Antragsgegner persönlich wegen Einkommensteuer 2000 bis 2003. Gleichzeitig übertrug es dem Antragsgegner die Befugnis zum Erlass einer entsprechenden Prüfungsanordnung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 der Betriebsprüfungs-Ordnung – BpO –).

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2006 ordnete der Antragsgegner daraufhin die Durchführung einer Außenprüfung beim Antragsteller betreffend Einkommensteuer 2001 bis 2003 an. Zur Begründung führte er aus, die Prüfung des umfangreichen Auslandsvermögens und die Trennung zwischen Privat- und Sonderbetriebsvermögen seien an Amtsstelle nicht zweckmäßig. Nachdem der Antragsteller hiergegen Einspruch eingelegt hatte, leitete der Antragsgegner den Einspruchsvorgang mit Schreiben vom 6. März 2007 an das Finanzamt N. mit der Begründung weiter, dass jene Behörde über den Einspruch zu entscheiden habe (Hinweis auf rkr. Urteil des FG München vom 30. November 2004 2 K 1749/01, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2005, 579). Das Finanzamt N. hob die angefochtene Außenprüfungsanordnung mit Bescheid vom 17. September 2007 wieder auf.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 des Finanzamtes W. wurde der Antragsteller darüber unterrichtet, dass die örtliche Zuständigkeit für seine Veranlagung zur Einkommen-, Umsatz- und Kirchensteuer ab sofort nicht mehr beim Finanzamt N., sondern bei ihm liege. Mit weiterem Schreiben vom 2. November 2007 erteilte nunmehr das Finanzamt W. dem Antragsgegner einen mit dem vorangegangenen Prüfungsauftrag des Finanzamtes N. inhaltlich identischen Prüfungsauftrag. Zur Begründung wurde angegeben: „Die Beauftragung erfolgt, weil der Steuerpflichtige Gesellschafter und Mitglied der Überwachungsorgane an Firmen im Konzernverbund „B. GmbH & Co. KG” ist. Es ist daher zweckmäßig, die Prüfung im Rahmen der Konzernprüfung durchzuführen.”

Mit Bescheid vom 13. November 2007 ordnete der Antragsgegner unter Berufung auf § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 erneut die Durchführung einer Außenprüfung beim Antragsteller an, diesmal jedoch für die Einkommensteuer 2001 bis 2003. Als Begründung führte er dieselben Gründe an wie in seiner Prüfungsanordnung vom 16. Oktober 2006. Hiergegen legte der Antragsteller abermals Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, welche vom Antragsgegner mit Bescheid vom 12. Dezember 2007 abgelehnt wurde.

Im Rahmen seines gerichtlichen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung macht der durch Angehörige der steuerberatenden Berufe vertretene Antragsteller im Wesentlichen geltend, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung vom 13. November 2007 bestünden. Zum einen sei das Finanzamt W. für die Prüfungsauftragsvergabe gar nicht örtlich zuständig gewesen, was zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung führe. Im Streitfall sei nur das Finanzamt N. hierfür örtlich zuständig, weil die B.-Unternehmensgruppe ihren Sitz in N. habe und der Antragsteller im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Betätigung dieser Unternehmensgruppe Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe und auch noch weiterhin erziele (Hinweis auf § 19 Abs. 3 Satz 1 AO 1977).

Die...

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