Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der auch rückwirkenden Absenkung der Grenze für eine „wesentliche” Beteiligung i.S. des § 17 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002. Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Beteiligung „innerhalb der letzten fünf Jahre” i.S. des § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 wie von der BFH-Rechtsprechung angenommen für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nicht nach der jeweils geltenden Beteiligungsgrenze i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG, sondern nach der im Jahr der Veräußerung geltenden Wesentlichkeitsgrenze zu bestimmen ist und ob insoweit tatsächlich ein Fall einer verfassungsrechtlich zulässigen unechten Rückwirkung gegeben ist (hier: Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2001 wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung eines Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG, wenn die Steuerpflichtige bis 1998 mit 21 % und damit nach der vor 1999 gültigen Rechtslage nicht wesentlich an einer GmbH beteiligt war, von der Beteiligung 11,5 % noch im Jahr 1998 unentgeltlich auf andere Steuerpflichtige übertragen und nunmehr im Jahr 2001 die restlichen 9,5 % entgeltlich veräußert hat).

2. Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung kann nicht gewährt werden, wenn im noch offenen Einspruchsverfahren nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit von einem vollständigen Obsiegen der Antragsteller ausgegangen werden und darüber hinaus der Steueranspruch gefährdet ist, weil die Antragsteller ihren Wohnsitz in die USA verlegt haben und selbst vorgetragen, zurzeit nicht in der Lage zu sein, die Steuerforderungen zu bezahlen. Die objektive Erschwernis einer späteren Vollstreckung reicht für die Anordnung einer Sicherheitsleistung aus.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1; EStG 1999 § 17 Abs. 1 S. 4, Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.06.2009; Aktenzeichen IX B 194/08)

BFH (Beschluss vom 26.06.2009; Aktenzeichen IX B 194/08)

 

Tenor

Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2001 vom 18.05.2006 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung über den Einspruch vom 24.07.2006 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 24.233,13 EUR ausgesetzt.

Die Antragsteller können die Sicherheit durch Stellung einer schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren im Sinne von § 234 Abs. 1 und 3 Bürgerliches Gesetzbuch erbringen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin war an der X-GmbH mit 21.000,00 DM, mithin 21 vom Hundert des Stammkapitals, beteiligt. Mit Vertrag vom 18.12.1998 verschenkte sie von diesen Anteilen 9.500,00 DM an den Antragsteller und weitere 2.000,00 DM an Herrn A. Im Jahre 2001 erzielte die Antragstellerin aus der Veräußerung der ihr verbliebenen Anteile (9,5 vom Hundert des Stammkapitals) an der X-GmbH einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 329.786,00 DM.

Am 28.07.2003 erließ der Antragsgegner einen Einkommensteuerbescheid 2001, den er unter den Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AbgabenordnungAO – stellte. Dabei schätzte er die Besteuerungsgrundlagen, weil die Antragsteller keine Steuererklärung für das Jahr 2001 eingereicht hatten. Am 27.08.2003 ging beim Antragsgegner ein Einspruch der Antragsteller ein, in dem zur Begründung die Einreichung der ausstehenden Steuerklärung angekündigt wurde. Hinsichtlich der Zahlbeträge aufgrund des Bescheides vom 28.07.2003 setzte der Antragsgegner diesen vollständig in der Vollziehung aus. Die Einkommensteuererklärung 2001 liegt in den Akten des Antragsgegners vor, ohne dass ein Eingangsdatum verzeichnet ist. In der Erklärung ist kein Veräußerungsgewinn gemäß § 17 EStG angegeben.

Nach Durchführung einer Außenprüfung erließ der Antragsgegner am 27.06.2005 einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2001. Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller am 01.07.2005 wiederum Einspruch ein (mit Schreiben vom 30.06.2005) und beantragten Aussetzung der Vollziehung. Die Aussetzung der Vollziehung gewährte der Antragsgegner vollständig.

Mit Bescheid vom 18.05.2006 änderte der Antragsgegner die Einkommensteuerfestsetzung 2001 erneut. In diesem Bescheid ist ausgeführt, dass sich damit der Einspruch vom 30.06.2005 erledige und dass die gewährte Aussetzung der Vollziehung aufgehoben worden sei. In ihrem Einspruchsschreiben vom 07.06.2006 wendeten sich die Antragsteller zur Begründung ihres neuerlichen Einspruchs nur noch gegen die Besteuerung des Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf der Anteile der Antragstellerin an der X-GmbH. Sie führten aus, dass diese nicht rechtens sei, weil sich durch die Absenkung der Grenze für die wesentliche Beteiligung und d...

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