rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung oder Änderung einer gerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (redaktionell)

Verfahrensbeteiligte können über die Aufhebung oder Änderung einer gerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 6

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Fragen, ob zum einen dem mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Antragsteller in Bezug auf Aufwendungen zur Modernisierung des von ihm betriebenen Hotels "A." in X. eine Sonderabschreibung nach § 8 Abs. 1 des Fordergebietsgesetzes (EGG) für das Streitjahr 1991 zu gewähren ist und zum anderen der von ihm begehrte Vorsteuerabzug für 1993 und 1994 in Bezug auf vom Beklagten zwischenzeitlich als Betriebsausgaben anerkannten sog. "managementfee"-Kosten schon in diesen Jahren durchführbar ist oder erst im folgenden Veranlagungszeitraum 1995.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1991 vom 19. Oktober 2000, der Umsatzsteuerbescheide 1993 und 1994 vom 17. Mai 1999, der Gewerbesteuerbescheide 1991 und 1992 sowie 1994 bis 1996 vom 22. September 1999, alle in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 26. März 2002, des Gewerbesteuerbescheids 1993 sowie des Feststellungsbescheids betr. den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 1993 vom 22. September 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 5. April 2002, der Bescheide über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung betr. Umsatzsteuer 1991 und 1992 vom 22. September in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2001 ab Fälligkeit bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung einer Entscheidung im Verfahren 9 K 8172/02 auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung 7 Bände Steuerakten der Antragsteller (StNr. ) vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.

 

Entscheidungsgründe

1. ...

2. Der Antrag ist hinsichtlich des geänderten Gewerbesteuerbescheids vom 22. September 1999 und des geänderten Einkommensteuerbescheids vom 19. Oktober 2000, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 26. März 2002, ebenfalls unzulässig.

Dabei ist ausschlaggebend, dass der 1. Senat des FG Berlin mit Beschluss vom 9. August 2000 (Az. 1 B 1410/99) im Rahmen eines vorangegangenen Verfahrens betr. die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der auf Grund der Betriebsprüfungsergebnisse vom 29. Juni 1999 geänderten Gewerbe- und Einkommensteuerbescheide für das Streitjahr 1991 vom 22. September 1999 hinsichtlich einer anderen, damals von den anwaltlich vertretenen Antragstellern allein thematisierten Rechtsfrage (Anerkennung sog. "managementfee"-Kosten als Betriebsausgaben bei den Einkünfte des Antragstellers aus Gewerbetrieb) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bejaht und dem AdV-Antrag vollumfänglich stattgegeben hat. Mangels Zuordnungsfähigkeit dieser Betriebsausgaben zum Streitjahr 1991 hatte dies letztlich bei der bescheidmäßigen Umsetzung des Gerichtsbeschlusses auf die Höhe der korrekt festzusetzenden Einkommen- und Gewerbesteuer für jenes Jahr nach der inzwischen übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten keinen Einfluß. Die "managementfee"-Kosten waren statt dessen nur im Rahmen der Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide für 1992 und 1993 zu berücksichtigen, bezüglich derer der 1. Senat aus den gleichen Gründen Aussetzung der Vollziehung gewährt hat.

Im Hinblick auf dieses Vorgeschehen wäre ein erneuter Antrag auf Aussetzung des Vollziehung desselben Gewerbesteuerbescheid und des vom Antragsgegner am 19. Oktober 2000 erlassenen, auf § 165 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 gestützten Änderungsbescheids betr. die Einkommensteuer für 1991 (Berücksichtigung des sog. Existenzminimums für ein Kind auf Grund des § 53 Satz 1 EStG 2000) wegen eines anderen, von der Betriebsprüfung ebenfalls von vorneherein beanstandeten Postens innerhalb der Betriebsausgaben des Antragstellers für jenes Streitjahr nach Auffassung des beschließenden Gerichts nur unter denjenigen Voraussetzungen statthaft, unter denen nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO eine Änderung der ergangenen Entscheidung verlangt werden könnte. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.

a.) Die gerichtliche Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erwächst nicht in materielle Rechtskraft (vgl. dazu Gosch, in: Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 69 FGO Rz. 325, m.w.N.). Vielmehr kann das Gericht der Hauptsache einen einmal ergangenen Beschluss jederzeit ändern oder aufheben (§ 69 Abs. 6 Satz 1 FGO). Die Beteiligten können die Aufhebung oder Änderung jedoch nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 69 Abs. 6 Satz 2 FGO). ...

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