rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zufluss von Honoraren bei Einschaltung einer Managementgesellschaft. Anforderungen an die Substantiierung eines Beweisantrags. Stellung eines ausländischen Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Steuerhinterziehung bei Einschaltung einer Verrechnungsstelle zur Verschleierung von Honoraren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Weist ein Ingenieur eine Managementgesellschaft an, seine Arbeitsstunden gegenüber seinen Auftraggebern abzurechnen, die entsprechenden Zahlungen entgegenzunehmen und nach seinen Weisungen auf verschiedene Konten weiterzuleiten, ist ihm das Entgelt als Einkünfte aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit zugeflossen.

2. Ein Antrag auf Zeugenvernehmung ist nicht ausreichend substantiiert, wenn er keine konkreten Tatsachen benennt, zu der der Zeuge aussagen könnte und keine Adresse angibt, unter der der Zeugen zu laden ist.

3. Ein im Ausland ansässiger Zeuge muss ohne Ladung in der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

4. Hat der Steuerpflichtige zur Abrechnung seiner Arbeitsstunden Managementgesellschaften eingeschaltet, deren einzige Funktion es war, erhaltene Zahlungen teilweise auf ausländische Konten umzuleiten, um diese vor dem Finanzamt zu verschleiern, begeht er eine vorsätzliche Steuerhinterziehung, so dass sich die Festsetzungsfrist für die hinterzogenen Steuern auf 10 Jahre beläuft.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1; FGO § 76; AO § 90 Abs. 2, § 169 Abs. 2, § 171 Abs. 5, § 173 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe von Einkünften aus selbständiger bzw. nichtselbständiger Tätigkeit des Klägers als Ingenieur.

Der Kläger ist britischer Staatsangehöriger und etwa seit den neunziger Jahren in Deutschland ansässig, wo er mindestens seit dem Jahre 2000 als Ingenieur arbeitet. Zunächst war er als selbständiger Ingenieur im Auftrag der Firma B Plc., X/Großbritanien (B), tätig. Bei der B handelte es sich um eine Gesellschaft, die projektbezogen Ingenieure anhand einer bei ihr geführten Datenbank an Kunden vermittelte, die einen entsprechenden Bedarf an Beratungs- und Entwicklungsleistungen hatten, und nach erfolgter Vermittlung die weitere Betreuung der Ingenieure gegenüber dem Auftraggeber übernahm. Auf Seiten der B war ab Mai 2003 in Y/Deutschland Herr c C als Zweigstellenleiter der deutschen Niederlassung tätig.

In den Jahren 2000 bis 2002 rechnete der Kläger seine Beratungsleistungen („Consultancy”) nicht gegenüber B, sondern gegenüber der Schweizer Firma S S.A. (S) ab, von der er laut Bescheinigungen hierfür Zahlungen von 57.808 Euro im Jahr 2000 und 50.206 Euro im Jahr 2002 erhielt. Diese Beträge erklärte der Kläger als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit. Im Jahr 2000 stellte der Kläger Rechnungen an die S über 113.304,30 DM (57.931 Euro), im Jahr 2001 über 115.464,45 DM (59.036 Euro), im Jahr 2002 über 47.075,40 Euro. Der ausweislich der Abrechnungen des Klägers gegenüber der S vereinbarte Stundenlohn betrug 60,50 DM bzw. 31,50 oder 31,30 Euro, wobei der Kläger die Anzahl der tatsächlich bei dem Unternehmen K in Z / Deutschland geleisteten Stunden auf einem von der B vorgegebenen Formular (einem sog. „Timesheet”) festhielt. In ihrem Schriftverkehr mit dem Kläger verwendete die S die Referenznummer: „R … 1”. Die S wiederum rechnete die Leistungen des Klägers gegenüber der B ab und erhielt von dieser entsprechende Zahlungen. Die B UK zahlte unter der Referenznummer R … 1 für das Jahr 2001 256.220,48 DM, für das Jahr 2002 114.104,65 Euro an die S.

Von November 2002 bis November 2003 wurde der Kläger von der B als Angestellter beschäftigt und erhielt für diese Tätigkeit einen Stundenlohn von 44,66 Euro, wobei die B für den Kläger daneben noch einen Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung und zur freiwilligen Krankenversicherung übernahm. Die B selbst setzte den Kläger seinerzeit im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung bei einem ihrer Kunden ein. Seine Ingenieurtätigkeit übte der Kläger in diesem Zeitraum bei dem B-Kunden K AG in Z / Deutschland aus.

Ab Mitte November 2003 bis einschließlich September 2004 war der Kläger für einen monatlichen Bruttolohn von 3.600 Euro zuzüglich steuerfreier Arbeitgeberleistungen bei der Firma L GmbH (L) angestellt. Diese hatte mit der K AG einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bezüglich des Klägers ab 18. November 2003 zu einem Stundensatz von 76,50 Euro abgeschlossen. Ebenfalls am 18. November 2003 schloss der Kläger einen Vertrag mit der Schweizer Firma In S.A. (In), nach dem der Kläger als selbständiger Berater zu einem Stundensatz von 68 Euro beschäftigt werden sollte. Die genauen Arbeitsumstände sollten von L bzw. der K AG festgelegt werden, In sollte nur einen Rechnungsservice anbieten. Die L zahlte an In auf deren Anforderung per Rechnung zusätzliche Beträge für die Arbeitsleistung des Klägers aus. Dabei wurde laut Rechnungen ein Satz von 68 Euro je Arbeitsstunde zugrunde gel...

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