Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerhinterziehung durch Zwischenschaltung einer Schweizer Gesellschaft und Honorarsplitting

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Steuern werden verkürzt, wenn bei Geschäftsbeziehungen eines in Deutschland gegenüber inländischen Kunden als EDV-Berater tätigen Steuerpflichtigen eine Schweizer Gesellschaft zwischengeschaltet wird, die die Leistungen gegenüber den Endkunden abrechnet und im Wege eines Honorarsplittings einen Teil der Honorare, der den deutschen Steuerbehörden nicht offenbart wird, auf ein Schweizer Bankkonto des EDV-Beraters weiterleitet.

2. Ausführungen zur Kenntnis des EDV-Beraters von dem dargestellten Abrechnungsmodell und zum Vorliegen des subjektiven Tatbestands der Steuerhinterziehung.

3. Ausführungen zur Schätzung der Höhe der Einnahmen, wenn nicht alle Abrechnungen der zwischengeschalteten Gesellschaft vorliegen, bei nahezu ausschließlichem Tätigwerden des EDV-Beraters für einen bestimmten Endkunden.

 

Normenkette

AO § 370 Abs. 1, § 169 Abs. 2 S. 2, § 162

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 09.03.2011; Aktenzeichen X B 153/10)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger sind Ehegatten, die in den Streitjahren mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung sowie Einkünften aus Kapitalvermögen von dem Beklagten (dem Finanzamt) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger ist von Beruf EDV-Berater. Die Beratungstätigkeit übte er in 1995 als Geschäftsführer der … (V-GmbH) mit Sitz in … (G-Dorf) aus, deren alleiniger Gesellschafter er war. In den übrigen Streitjahren war der Kläger als selbständiger Unternehmensberater im EDV-Bereich tätig. Seinen Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 EStG durch EinnahmeÜberschussrechnung.

Am 28. Juni 1999 wurde gegen den Kläger ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abgabenordnung (AO) hinsichtlich Einkommensteuer 1997 eingeleitet, welches am 3. Dezember 2001 auf Einkommensteuer 1995,1996, 1998 und 1999 erweitert wurde. Aufgrund von Ermittlungen der Steuerfahndung … (R-Stadt) gegen die Verantwortlichen der … (B-AG), Schweiz hatte sich der Verdacht ergeben, dass der Kläger nur einen Teil seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit der Besteuerung unterwarf und sich einen Teil seiner Einkünfte in die Schweiz überweisen ließ, ohne diesen Teil zu versteuern.

Im Einzelnen hat die Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt … (N-Stadt) hierzu folgendes festgestellt:

Der Kläger habe Geschäftsbeziehungen zu der B-AG gehabt. Die B-AG habe mit zahlreichen Unternehmen Verträge über zu erbringende EDV-Dienstleistungen abgeschlossen. Zur Erfüllung dieser Verträge habe sich die B-AG einer Vielzahl von deutschen EDV-Beratern, darunter auch des Klägers, bedient. Mit diesen EDV-Beratern seien ebenfalls Verträge abgeschlossen worden. Zwischen der B-AG und den einzelnen EDV-Beratern habe eine Vereinbarung bestanden, wonach die gesamten Honorare, die mit den deutschen Kunden vereinbart worden seien, bis auf eine Provision in Höhe von 7 % der Auftragssumme sowie einer Auftragsvermittlungsgebühr von 5.00 DM pro Stunde an den EDV-Berater zu bezahlen sei. Dabei habe man ein Honorarsplitting vereinbart. Der EDV-Berater habe die B-AG angewiesen, einen Teil des vereinbarten Honorars auf ein deutsches Geschäftskonto anzuweisen und einen weiteren Honorarteil auf ein Konto einer Schweizer Bank. Die auf dem Schweizer Konto jeweils eingegangenen Beträge erfasste der jeweilige EDV-Berater nicht als Betriebseinnahme. Der geschäftsführende Gesellschafter der B- AG, … (F), habe am 3. August 1999 gegenüber der Kantonspolizei des Kantons … (X) die Abrechnungsmodalitäten der BAG mit den in Deutschland tätigen EDV-Beratern dargestellt. Sie entsprächen dem mit dem Kläger abgeschlossenen Akquisitionsvertrag. Der Prozessvertreter des geschäftsführenden Gesellschafters F habe mit Schreiben vom 7. Januar 2000 an die Staatsanwaltschaft M-Stadt die Abrechnungsvorgänge der B-AG dargestellt. Insbesondere habe er ausgeführt, dass es gegenüber der B-AG keine unterfakturierten Rechnungen von EDV-Beratern gegeben habe.

Der Kläger habe die B-AG mit Akquisitionsvertrag vom ….1994 mit der Akquirierung von Aufträgen beauftragt. In dem Auftrag heiße es u.a.: „Das Konzept der B-AG ist mir bekannt. Ich verpflichte mich, jeweils 7% des vereinbarten Honoraransatzes als Verwaltungskostenpauschale an B abzuführen. Es ist mir auch bekannt, dass bei Auftragsvermittlung dem Kunden der B-AG zusätzlich zu dem vereinbarten Honorar 5 DM pro Stunde verrechnet werden.” Den Auftrag habe der Kläger unterzeichnet. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die erklärten Einnahmen im Verhältnis zu den von der B-AG erzielten Erlösen deutlich zu niedrig erklärt worden seien. Dies ergebe folgende für die Jahre 1997 und 1998 auszugsweise Gegenüberstellung der Ausgangsrechnungen der B-AG, die diese für die Leistungen des Klägers der deutschen Kundin, der...

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