Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1985 und 1986

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.08.2000; Aktenzeichen X R 63/96)

 

Tenor

1.

  1. Der Einkommensteueränderungsbescheid für 1985 vom 31. März 1992, der Einkommensteueränderungsbescheid für 1985 vom 16. Mai 1990 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 19. Juni 1991 werden aufgehoben.
  2. Der Einkommensteueränderungsbescheid für 1986 vom 16. Mai 1990 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 19. Juni 1991 werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluß festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit leistet.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Der Streitwert wird bis zum 24. April 1992 auf … DM, danach auf … DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Kläger (Kl) sind Eheleute, die für die Jahre 1985 und 1986 (Streitjahre) zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt wurden. Der Kl war in den Streitjahren an der … (im folgenden: … KG) als Kommanditist beteiligt (vgl. Bl. 192–205 der Allgemeinen Akten StNr.: ….

Die … KG erwirtschafte einen Teil ihres Gewinns aus Gewerbebetrieb im Sinne von § 15 Abs. 1 der in den Streitjahren geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes –EStG– aus dem Betrieb einer steuerbegünstigten Anlage gemäß §§ 2–4 der Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken vom 26. Oktober 1944 – WBVO – [RGBl I 1944, 278, RStBl 1944, 657 – zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes, des Bundeskindergeldgesetzes, des EStG und anderer Gesetze (Steueränderungsgesetz 1977 – StÄndG 1977 –) vom 16. August 1977 BGBl I 1977, 586, BStBl I 1977, 442, 450 und durch Art. 14 des Steuerbereinigungsgesetzes 1985 vom 14. Dezember 1984 (BGBl I 1984, 1493, BStBl 1984, 659); vgl. hierzu: Dötsch, Der Betrieb – DB– 1985, 11 zu II.]. Bei der steuerbegünstigten Anlage handelt es sich um die … der … KG in … (Hinweis auf Bl. 36–50/1984 der Feststellungsakten StNr.: …. Nach § 4 Abs. 1 WBVO ermäßigt sich die ESt, die auf den Gewinn aus der steuerbegünstigten Anlage entfällt, auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge (vgl. hierzu den Erlaß des Reichsministers der Finanzen –RdF– vom 26. Oktober 1944 – S 2506 – 105 III – RStBl 1944, 658; im übrigen: Wrede in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG und KStG, Kommentar, 20. Aufl., § 4 KStG Rdnr. 26 m.w.N.; Dötsch in: Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 23 KStG Rdnrn. 11 und 33, § 32 KStG Rdnrn. 23 a und 58 m.w.N.).

Die Kl reichten am … (für 1985) und am … (für 1986) ESt-Erklärungen beim Beklagten (dem Finanzamt – FA–) ein. In den beigefügten Anlagen GSE werden die Anteile des Kl am Gewinn aus Gewerbebetrieb als Kommanditist der …-KG, die auf den steuerbegünstigten Betrieb der … der …-KG entfallen, erklärt als „tarifbegünstigte Einkünfte i.S. des § 24 EStG” (1985: … DM; 1986: … DM).

Das FA erließ am 19. Mai 1987 (für 1985) und am 1. März 1988 (für 1986) als Betriebsfinanzamt der …-KG (Hinweis auf § 18 Abs. 1 Nr. 2 der AbgabenordnungAO 1977 –) Feststellungsbescheide, mit denen es den Anteil des Kl am laufenden Gewinn der …-KG mit … DM (für 1985) bzw. … DM (für 1986) und den Anteil des Kl „an begünstigten Einkünften i.S.d. Wasser-KraftwerksVO” mit … DM (für 1985) bzw. an „begünstigten Einkünften nach KraftwerkVO” mit … DM (für 1986) feststellte. Die Feststellungen zu den auf den Kl entfallenden Gewinnen entsprechen also denjenigen, die der Kl in den zuvor eingereichten ESt-Erklärungen gemacht hatte.

Aufgrund der entsprechenden Mitteilungen ESt – 4 B – über die Feststellungsbescheide vom 19. Mai 1987 und vom 1. März 1988 gab das FA als Wohnsitzfinanzamt der Kl am 16. Juni 1987 (für 1985) und am 8. Juni 1988 (für 1986) erstmalige ESt-Bescheide zur Post. Dabei berechnete es die Steuer für die nach §§ 2–4 WBVO begünstigten Gewinnanteile des Kl nach der Vorschrift des § 34 Abs. 1 EStG [Hinweis auf Abschn. 198 der Einkommensteuer-Richtlinien – EStR 1984–; vgl. D. Besteuerungsgrundlagen zu 2. und E. Erläuterungen Abs. 1 der vorgenannten Bescheide; vgl. im übrigen die Angaben zur Kennziffer 26 (Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung eines ganzen Betriebes aus anderen Gründen) der Eingabewertbögen]. Nach den Feststellungen des erkennenden Senats verfügen die vom FA verwendeten Eingabewertbögen über keine Kennziffer für die maschinelle Berechnung der ESt-Ermäßigung für Gewinne aus dem Betrieb von steuerbegünstigten Anlagen im Sinne von §§ 2–4 WBVO (Hinweis auf den Vermerk letzter Absatz 1 Bl. 1 der Akte VPL).

Am 21. Juli 1989 und am 6. Dezember 1989 erteilte das FA als Wohnsitzfinanzamt der Kl für das Streitjahr 1985 einen steuererhöhenden bzw. einen steuererniedrigenden ESt-Bescheid, in denen die nach §§ 2–4 WBVO begünstigten Gewinnanteile weiterhin als nach „§ 34 begünstigte Einkünfte” (Hinweis auf D. Besteuerungsgrundlagen zu 2. und E. Erläut...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge