Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen als außergewöhnliche Belastungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen können als außergewöhnliche Belastungen nur anerkannt werden, wenn die konkrete Gesundheitsgefährdung durch ein vor der Beseitigungsmaßnahme erstelltes amtliches technisches Gutachten und amtsärtzliches Zeugnis belegt worden sind.

2. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es Wissenschaft und Forschung bislang nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass athermische Effekte elektromagnetischer Felder, zumal unterhalb der durch die 26. BImSchV gezogenen Grenzen, zu gesundheitlichen Schäden führen können.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1; BImSchV § 26

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 29.01.2007; Aktenzeichen III B 137/06)

BFH (Beschluss vom 29.01.2007; Aktenzeichen III B 137/06)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung 2001 Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen von 15.773 DM als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) geltend. Auf die Aufforderung des Finanzamts, ein vor der Ausführung der Schutzmaßnahmen erstelltes amtsärztliches Attest über deren Notwendigkeit vorzulegen (Schreiben vom 13. Januar 2003), erwiderte die Klägerin, ein solches Attest sei weder sinnvoll noch erforderlich, da sich die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen aus der vorhandenen Immissionssituation und dem Stand der wissenschaftlichen Forschung ableiten lasse. Weltweit gebe es bereits genügend wissenschaftliche Hinweise und Untersuchungsergebnisse, die belegten, dass die für den Mobilfunk verwendete Mikrowellenstrahlung gesundheitsschädlich sein könne. Auf Wunsch könne sie nachweisen, in welchem Umfang die Strahlenbelastung nach Inbetriebnahme der Mobilfunkstation angestiegen sei und in welchem Umfang diese durch die ergriffenen Maßnahmen im Haus habe gesenkt werden können. Ein Amtsarzt dürfte vermutlich zur Beurteilung dieses Sachverhalts überhaupt nicht die erforderliche Qualifikation besitzen (Schreiben vom 1. Februar 2003). Auf weitere Aufforderung des Finanzamts (Schreiben vom 1. April 2003) ergänzte sie ihre Ausführungen unter Vorlage von Messprotokollen in ihrem Haus und Äußerungen im wissenschaftlichen Schrifttum über die Auswirkungen von Mobilfunksendeanlagen (Schreiben vom 29. April 2003). Nach den vorgelegten Rechnungen der Raumausstattungsfirma … vom 8. November und 20. Dezember 2001 bestehen die vorgenommenen Schutzmaßnahmen aus der Anbringung von Deko-Abschirmgewebe (1.070,94 DM) und Vorhängen (8.629,91 DM) sowie Tapezierarbeiten zum Schutz gegen Mobilfunkwellen (3.740,57 DM). Weitere Kosten sind durch die baubiologische Beratung entstanden (2.320 DM lt. Rechnung des … vom 19. November 2001).

In dem Einkommensteuerbescheid 2001 vom 24. Juni 2003 wurden die Aufwendungen nicht berücksichtigt, da die vorgelegten Messergebnisse der baubiologischen Untersuchung und die darin ausgesprochenen Empfehlungen für die steuerliche Anerkennung als außergewöhnliche Belastung nicht ausreichten. Die Möglichkeit konkreter Gesundheitsschäden und die Notwendigkeit genau bestimmter Maßnahmen aus ärztlicher Sicht sei nicht nachgewiesen. Der am 8. Juli 2003 eingelegte Einspruch wurde durch Entscheidung vom 13. Mai 2004 als unbegründet zurückgewiesen

Zur Begründung der am 21. Mai 2004 erhobenen Klage lässt die Klägerin folgendes vortragen: Zu Unrecht habe das Finanzamt die Aufwendungen nach § 33 EStG nicht steuermindernd berücksichtigt. Die geltend gemachten Maßnahmen seien erforderlich gewesen, da die Telekom auf einem nahe gelegenen Gebäude eine Mobilfunkbasisstation errichtet habe und deshalb eine erhebliche Strahlenbelastung in der Nachbarschaft eingetreten sei. Dazu solle die Akte des Verwaltungsgerichts beigezogen werden. Ihre Wohnung befinde sich in einem reinen Wohngebiet, in dem gewerbliche Unternehmen nach der Baunutzungsverordnung grundsätzlich unzulässig seien. Trotzdem habe die Stadt im Wege der Befreiung die Errichtung von Mobilfunkantennen erlaubt. Seit deren Errichtung leide sie unter erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wie durch ärztliches Attest bewiesen werde. Um diese zu minimieren, habe sie einen Baubiologen beauftragt, der entsprechende Hochfrequenzmessungen vorgenommen habe. Um ihre nach Art. 2 Grundgesetz (GG) geschützte Gesundheit nicht weiter zu beeinträchtigen, habe sie die entsprechenden Maßnahmen ergriffen. Es komme nicht darauf an, ob bereits die Gesundheit beeinträchtigt sei, sondern es genüge nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bereits eine Gefährdung. Diese liege hier vor. Im Gegensatz zu den benachbarten Staaten Österreich, Schweiz und Italien seien die Grenzwerte für Hochfrequenzwerte in Deutschland nach der 26. Bundesimmissions...

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