Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt der Entstehung eines Veräußerungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG im Falle der Konkurseröffnung; Bürgschaftsinanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH als Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Entstehung eines Auflösungsverlustes setzt voraus, dass mit Zuteilungen und Rückzahlungen nach § 17 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht mehr zu rechnen ist und feststeht, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende Aufwendungen anfallen. Bei der Auflösung einer GmbH wegen Eröffnung des Konkursverfahrens lässt sich die Feststellung, dass eine Austeilung von Restvermögen ausgeschlossen werden kann, regelmäßig noch nicht treffen. Der Veräußerungsgewinn oder Veräußerungsverlust ist daher grundsätzlich erst realisiert, wenn der Konkursverwalter die einzelnen Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens oder das Unternehmen im Ganzen veräußert und mit dem letzten Geschäftsvorfall die Grundlage für die Schlussverteilung geschaffen hat.

2. Bei Bürgschaftsinanspruchnahme eines Alleingesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH kann von einer durch das Arbeitsverhältnis veranlassten Stützungsmaßnahme nur ausgegangen werden, wenn besondere Umstände dafür sprechen.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 4, 2, § 9 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Zeitpunkt der Berücksichtigung des Auflösungsverlustes i. S. d § 17 Abs. 4 Einkommensteuergesetz –EStG– anlässlich des Konkurses der Kapitalgesellschaft.

Die verheirateten und zusammen veranlagten Kläger erklärten für das Streitjahr 1994 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 13.344 DM sowie 21.987 DM, Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 11.628 DM sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Form eines Veräußerungsverlustes nach § 17 EStG in Höhe von 335.345 DM (Stammkapital 50.000,– DM sowie Darlehen, für die sich der Kl persönlich verbürgt hatte, auf die Anlage zur Einkommensteuererklärung 1994 wird bezug genommen). Der Kläger (Kl) war sei Gründung der … GmbH (GmbH) mit Gesellschaftsvertrag vom 15.10.1990 am Stammkapital in Höhe von 50.000 DM als Alleingesellschafter beteiligt und auch Geschäftsführer der GmbH. Über das Vermögen der GmbH wurde am 17.02.1994 auf Antrag des Kl vom 24.01.1994 das Konkursverfahren gem. §§ 71 ff., 102 ff. der Konkursordnung –KO– eröffnet. Mit Beschluss des Amtsgerichts (AG) … vom 05.03.1997 wurde die Vornahme der Schlussverteilung – auf nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO bevorrechtigte Forderungen in Höhe von 31.514 DM die verfügbaren Mittel in Höhe von 21.475 DM (68,14 %) zu verteilen – genehmigt, die Vergütung des Konkursverwalters festgesetzt und Schlusstermin bestimmt auf 16.04.1997 (Bl. 157 – 159 der Konkursakten). Mit Beschluss vom 16.04.1997 wurde das Konkursverfahren aufgehoben und ein nicht verbrauchter Rest des Vorschusses als Konkursverwalternachtragsvergütung festgesetzt (Bl. 160 f. der Konkursakten). Die im Auftrag des Konkursverwalters zum 16.02.1994 erstellte Konkursbilanz wies Anlagevermögen in Höhe von 102.329 DM. Umlaufvermögen in Höhe von 64.000 DM Rechnungsabgrenzungsposten in Höhe von 5.400 DM sowie einen Eigenkapitalfehlbetrag in Höhe von 308.000 DM aus. Dem standen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten in Höhe von 256.916 DM sowie Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Verbindlichkeiten in Verbindlichkeiten in Höhe von rund 219.000 DM gegenüber (auf die in den ESt-Akten befindliche Bilanz wird verwiesen).

Der Beklagte (Bekl) berücksichtigte im ESt-Bescheid des Jahres 1994 vom 07.10.1997 den als Auflösungsverlust nach § 17 EStG geltend gemachten Betrag in Höhe von 335.345 DM nicht, da dieser Betrag nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erst zu einem späteren Zeitpunkt zu berücksichtigen sei.

Mit beim Bekl am 17.10.1997 eingegangenem Einspruch vertrat der Kl die Auffassung, der Verlust aus der Liquidation müsse schon im Jahr 1994 berücksichtigt werden, weil die Entstehung des Auflösungsverlustes die zivilrechtliche Auflösung der Gesellschaft nicht aber ihre Beendigung voraussetzte; zivil rechtlich sei die Gesellschaft am 16.02.1994 aufgelöst. Maßgebend sei 1994 auch deshalb, da die Banken zu diesem Zeitpunkt alle Darlehen gekündigt und sofort fällig gestellt hätten.

Der Bekl wies mit Einspruchsentscheidung vom 22.05.1998 den Einspruch als unbegründet zurück. Der Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG könne im Streitjahr 1994 noch nicht berücksichtigt werden. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehöre auch der Gewinn oder Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft nach § 17 Abs. 4 EStG. Veräußerungspreis sei in diesen Fällen der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft. Der Zeitpunkt der Verlustentstehung bestimme sich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Es gebe nur einen Gewinn oder Verlust gemäß § 17 Abs. 4 EStG, dieser sei auf einen Zeitpunkt zu ermitteln (Hinweis auf BF...

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