rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vom Schenker an eine GmbH verpachteter Grundbesitz als Verwaltungsvermögen. mehrstufige Übertragung eines Einzelunternehmens auf ein von Angehörigen beherrschtes Unternehmen. kein Ruhen oder Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf nur hilfsweise beantragte Billigkeitsmaßnahme

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Grundbesitz des Schenkers, den dieser als Einzelunternehmer an eine von den Beschenkten beherrschte GmbH verpachtet hat, gehört auch dann zum Verwaltungsvermögen, wenn das Verpachtungsunternehmen und die pachtende Betriebs-GmbH aufeinander angewiesen sind.

2. Es ist nicht geboten, in der Konstellation des Streitfalls – in mehreren Stufen vollzogene Übertragung eines Einzelunternehmens auf ein von Angehörigen beherrschtes Unternehmen – den streitbefangenen Grundbesitz durch verfassungskonforme Auslegung des § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 2 ErbStG aus dem Verwaltungsvermögen auszunehmen.

3. Wurde bei Anfechtung eines Steuerbescheids zugleich hilfsweise eine Billigkeitsmaßnahme beantragt, ist das Gericht nicht gehalten, bis zur Entscheidung der Behörde über die beantragte Billigkeitsmaßnahme das bereits entscheidungsreife Klageverfahren betreffend die Steuerfestsetzung auszusetzen oder auf übereinstimmenden Antrag der Prozessparteien zum Ruhen zu bringen.

 

Normenkette

ErbStG § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1, Abs. 2a; GG Art. 3 Abs. 1; AO §§ 163, 179 Abs. 2 S. 2; FGO § 74; ZPO § 251

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.12.2020; Aktenzeichen II R 22/18)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) zu Recht die den Klägern im Rahmen einer Schenkung zugewandten Grundstücke als Verwaltungsvermögen beurteilt hat, das von der in § 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der zuletzt durch Art. 8 Nr. 2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl I 2011, 2131) geänderten – für Erwerbe im Jahr 2012 geltenden – Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 3018) – ErbStG – geregelten Begünstigung ausgenommen ist.

Die Kläger erhielten mit Vertrag vom 30. Juli 2012 (Notariat X UR […]; vgl. Anlage K 8 zur Klagebegründung vom 29. März 2017, FG-ABl. 111 ff.) von ihrem Onkel, A, die im Grundbuch von X Blatt […] eingetragenen Grundstücke Flst. Nrn. […] und […] und Blatt […] eingetragenen Grundstücke Flst. Nrn. […] und […] übergeben. Diese Übergabe hatte folgenden Hintergrund:

Der 1934 geborene A war seit 1988 […] verheiratet und ist am xx.xx. 2013 verstorben. Die Ehe ist kinderlos geblieben.

A hatte seit Mitte der 50er Jahre des vorigen Jahrhunderts bis zum Ende des Jahres 2000 in X, … straße xx, auf den vorstehend genannten, in seinem Alleineigentum stehenden Grundstücken ein […] betrieben. Die Grundstücke Flst. Nrn. […] und […] wurden als […] genutzt; auf ihnen befinden sich außerdem neben einem von A genutzten Wohnhaus auch Lagerräume und diverse Garagen. Die Grundstücke Flst. Nrn. […] und […] waren seinerzeit mit einer […] Werkstatt sowie einer […] bebaut; außerdem sind auf den Grundstücken Parkflächen angelegt. Im Einzelunternehmen des A arbeiteten als Angestellte u. a. auch seine beiden 1967 und 1970 geborenen Neffen, die Kläger des vorliegenden Verfahrens.

Im Dezember 2000 errichteten die beiden Kläger sowie A die […] […] GmbH (nachfolgend: GmbH). Ausweislich des Gesellschaftsvertrags vom 8. Dezember 2000 (Notariat X […]; vgl. Anlage K 3 zur Klagebegründung vom 29. März 2017, FG-ABl. 89 ff.) übernahmen auf das Stammkapital der GmbH in Höhe von 75.000 EUR die beiden Kläger jeweils eine Stammeinlage in Höhe 37.150 EUR und A eine solche in Höhe von 700 EUR; zu Geschäftsführern der GmbH wurden die beiden Kläger bestellt. Mit Verträgen vom 2. Januar 2001 verkaufte und übertrug A an die GmbH den Geschäftsbetrieb seines Einzelunternehmens sowie die zu seinem Betriebsvermögen gehörenden beweglichen Wirtschaftsgüter (vgl. den Kauf- und Geschäftsübernahmevertrag, Anlage K 2 zur Klagebegründung vom 29. März 2017, FG-ABl. 84 ff.) und verpachtete der GmbH seine Betriebsgrundstücke (Anlage K 1 zur Klagebegründung vom 29. März 2017, FG-ABl. 76 ff.). Die GmbH führte das […] unter dem eingeführten Firmennamen fort, A führte sein auf die Verpachtung der von der GmbH genutzten Grundstücke beschränktes Unternehmen in der Folgezeit steuerlich nach den Grundsätzen einer Betriebsverpachtung im Ganzen weiter.

Am 27. Januar 2006 errichteten A und seine Ehefrau in öffentlicher Urkunde ein gemeinschaftliches Testament (Notariat X […]; Anlage K 4 zur Klagebegründung vom 29. März 2017, FG-ABl. 96 ff.), in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten. In § 3 des Testaments wurde auf den Tod des A ein Vermächtnis begründet, das vorsah, dass die beiden Kläger die von A in seinem Verpachtungsunternehmen geführten Grundstücke zu je hälftigem Miteigentum erhalten und seiner überlebenden Ehefrau als Ausgleich hierfür monatlich eine nach Maßgabe der Ände...

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