Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung als vorweggenommene Betriebsausgaben eines Angestellten eines Steuerberatungsbüros; Sonderausgabenabzug bei Ausbildungsdarlehen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein im Streitjahr in einem Steuerberatungsbüro angestellter Diplom-Kaufmann, der mit der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung begonnen, diese zwei Jahre später abgelegt und sich drei Jahre später selbständig gemacht hat, kann im Hinblick auf diese künftige selbständigen Einkünfte im Streitjahr noch keine vorweggenommenen Werbungskosten geltend machen, wenn keine objektiv nachprüfbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger bereits im Streitjahr endgültig den Entschluss gefasst hatte, später eine eigene Kanzlei zu eröffnen.

2. Davon abgesehen setzt die geltend gemachte Einlage bisher für die Erzielung von Überschusseinkünften genutzter geringwertiger Wirtschaftsgüter in einen bestehenden oder zumindest in Gründung befindlichen Betrieb eine eindeutige nach Außen dokumentierte Einlagehandlung voraus.

3. Werden Ausbildungskosten i.S. von § 10 Abs.1 Nr.7 EStG mit Darlehensmitteln finanziert, sind die Dalehenszinsen, nicht aber die Darlehenstilgung als Sonderausgaben abzugsfähig; Voraussetzung ist aber, dass die Verwendung des Darlehens für Ausbildungszwecke konkret nachgewiesen wird (hier: keine Anerkennung eines kurz vor Studienende laut Darlehensvertrag für "Möbelkauf" aufgenommenen Kredits).

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 S. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 6 Abs. 2

 

Tatbestand

Bei der Einkommensteuerveranlagung 1991 ist streitig, ob Darlehenszinsen in Höhe von 973 DM als Ausbildungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) abzugsfähig sind. Außerdem ist streitig, ob und mit welchem Wert geringwertige Wirtschaftsgüter im Jahr 1991 in ein im Jahr 1994 eröffnetes Steuerberatungsbüro eingelegt worden sind und als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Die im Jahr 1963 geborenen Kläger sind verheiratet. Sie haben zwei Söhne, die 1984 und 1985 geboren wurden. Bis Mitte 1990 wohnten sie in, wo die Klägerin als Arzthelferin tätig war. Der Kläger studierte an der Fernuniversität Hagen Wirtschaftswissenschaft. Das Studium schloß er im Juni 1990 mit dem Grad eines Diplom-Kaufmanns ab. Ab 01. Juli 1990 war er bei einer Steuerberatungsgesellschaft in angestellt, wo die Kläger von diesem Zeitpunkt an unter Vermittlung der Arbeitgeberin für die Dauer des Arbeitsverhältnisses eine teilmöblierte 130 qm große Vierzimmerwohnung mieteten.

Einen Monat zuvor hatten sie am 29. Mai 1990 bei der Volksbank als Gesamtschuldner ein Darlehen in Höhe von 20.000 DM zu einem Zinssatz von 10 % aufgenommen. Als Sicherheit wurde eine Lebensversicherung an die Bank abgetreten. In dem Darlehensvertrag ist als Verwendungszweck „Möbelkauf angegeben. Der Darlehensbetrag wurde in zwei Teilbeträgen in Höhe von je 10.000 DM am 29. Mai 1990 und am 28. Juni 1990 dem Girokonto des Klägers gutgeschrieben.

Während seiner Tätigkeit in bereitete sich der Kläger auf die Steuerberaterprüfung vor, die er im Herbst 1993 ablegte. Im Frühjahr 1994 erhielt er die Bestellung zum Steuerberater. Im Anschluß daran eröffnete er in Winterberg ein Steuerberatungsbüro. Im Laufe des Jahres 1994 zogen die Kläger von nach zurück.

Im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 1990 machte der Kläger mit Schreiben vom 02. Juni 1991 geltend, zur Vorfinanzierung der ihm von seiner Arbeitgeberin erstatteten Kosten für den Umzug von nach im Jahr 1990 in Höhe von 3.300 DM sowie für die Anschaffung von Gegenständen für sein häusliches Arbeitszimmer in in Höhe von insgesamt 4.766 DM habe er bei der Volksbank ein Darlehen aufnehmen müssen. An Zinsen und Gebühren seien im Jahr 1990 1.502 DM entstanden, um deren Berücksichtigung er nachträglich bitte. In der Einkommensteuererklärung 1990 hatte er die folgenden Gegenstände als Arbeitsmittel geltend gemacht:

Rechnung vom

DM

Computer u. Zubehör

November 1989

3.633,84

Möbel für Arbeitszimmer (Schreibtisch Schreibmaschinentisch, Unterschrank)

17. Mai 1990

2.199,00

ergonomischer Stuhl

113,83

weitere Möbel (u. a. Schlafcouch)

21. Mai 1990

488,00

6.434,67

Nachdem das damals zuständige Finanzamt den Kläger aufgefordert hatte, die Verwendung der Kreditmittel nachzuweisen, und darauf hinwies, daß ein Großteil der im Jahr 1990 geltend gemachten Werbungskosten bereits vor Auszahlung des Darlehens bezahlt und daher nicht aus den Darlehensmitteln finanziert sein könne (z. B. Anschaffung des Computers Ende 1989 und der Möbel für das Arbeitszimmer im Mai 1990) reichte der Kläger die folgende Bestätigung seiner Mutter vom 17. März 1992 ein:

BESTÄTIGUNG

”Hiermit bestätige ich, 4, daß ich meinem Sohn übergangsweise ein Darlehen gewährt habe, damit er seinen berufsbedingten Umzug vollziehen konnte. Es war vereinbart, daß das Geld zur Anschaffung des Computers und zur Anschaffung der Arbeitszimmermöbel zu verwenden ist. Das Darlehen wurde ratenweise bar ausgezahlt und ratenweise bar wi...

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