rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1987

 

Tenor

I. Der geänderte Einkommensteuer-Bescheid 1987 vom 05. November 1992 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 1994 wird erneut geändert. Die Einkommensteuer 1987 wird von bisher 10.120,– DM auf 6.679,– DM herabgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens werden zu. 1/3 dem beklagten Finanzamt und zu 2/3 dem Kläger auferlegt.

III. Die Entscheidung ist für den Kläger hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Finanzamt darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

IV. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

V. Der Streitwert wird auf 9.550,– DM festgesetzt.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Bei der Einkommensteuer- (ESt-)Veranlagung 1987 ist streitig, ob Aufwendungen eines staatlich geprüften Masseurs und medizinischen Bademeisters für eine Ausbildung zum Privatpiloten und Freiluftballonpiloten als vorab entstandene Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Der 1954 geborene Kläger ist staatlich geprüfter Masseur und medizinischer Bademeister. Bis zum 31. Oktober 1987 betrieb er in B. eine Massagepraxis, die er zu diesem Zeitpunkt aufgab, da er seit Ende 1985 an einer von der Berufsgenossenschaft als Berufskrankheit anerkannten Hautallergie leidet, die durch in der Massagepraxis verwendete Öle und Fette verursacht wurde. Die Massagepraxis verkaufte er zum 31. Dezember 1987 für 90.000,– DM. Nach Abzug der Buchwerte der Einrichtungsgegenstände ergab sich ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 85.238,– DM.

Zuvor hatte der Kläger Anfang 1987 in F. mit der Ausbildung zum Privatpiloten und in M. mit der Ausbildung zum Freiluftballonpiloten begonnen. Am 13. November 1987 meldete er bei der Gemeinde O. unter der Bezeichnung „F. & R. Heißluftballonfahrten/Ballonwerbung” einen Gewerbebetrieb an. Ende 1987 bestellte er einen Heißluftballon, der im Frühjahr 1988 geliefert wurde.

In seiner ESt-Erklärung für den streitigen Veranlagungszeitraum 1987 erklärte er für die Massagepraxis einen laufenden Gewinn aus selbständiger Arbeit in Höhe von 52.350,– DM und einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 85.238,– DM, für den er einen Freibetrag gemäß § 18 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 16 Abs. 4 EStG wegen dauernder Berufsunfähigkeit in Höhe von 120.000,– DM beantragte. Außerdem machte er für das Freiluftballonunternehmen einen durch Überschußrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelten Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 33.672,– DM geltend. Dabei berücksichtigte er neben Kfz-Kosten, Bürobedarf usw. die folgenden Aufwendungen als vorab entstandene Betriebsausgaben:

Ausbildungskosten zum Berufspiloten in F.

9.469,12 DM

Ausbildungskosten zum Freiluftballonpiloten in M.

7.280,70 DM

Gebühren

431,01 DM

Reisekosten (Fahrten nach M.)

7.269,43 DM

Summe der Ausbildungskosten

24.630,26 DM

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Überschußrechnung für das Freiluftballonunternehmen für 1987 Bezug genommen. Für dieses Unternehmen erklärte der Kläger die folgenden Betriebsergebnisse:

1987 Verlust

33.672,86 DM

1988 Verlust

11.432,00 DM

Im Jahr 1989 brachte der Kläger das Freiluftballonunternehmen in die K. & S. – Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein, an der er zu 50 % beteiligt ist. Seine Gewinnanteile an diesem Unternehmen betrugen in den folgenden Jahren:

1989 Gewinn

16.876,– DM

1990 Gewinn

6.224,– DM

1991 Gewinn

10.895,– DM

1992 Gewinn

18.567,– DM

Der Prüfer einer im Juli 1991 für den streitigen Veranlagungszeitraum 1987 durchgeführten Außenprüfung erkannte den beantragten Freibetrag für den Veräußerungsgewinn an, vertrat aber die Auffassung, daß es sich bei den Aufwendungen des Klägers für die Ausbildung zum Privatpiloten und zum Freiluftballonpiloten um Ausbildungskosten im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG handele, die nur in Höhe von 900,– DM als Sonderausgaben abzugsfähig seien. Der für 1987 erklärte Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 33.672,– DM sei daher nicht anzuerkennen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Außenprüfungsbericht vom 26. Juni 1992 – insbesondere Tz. 23 – Bezug genommen.

Das Finanzamt (FA) folgte der Auffassung des Prüfers und änderte den unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen ESt-Bescheid 1987 durch Bescheid vom 05. November 1992, in dem es die ESt 1987 auf 10.120,– DM festsetzte. Den dagegen am 10. November 1992 eingelegten Einspruch wies es durch Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 1994 als unbegründet zurück, auf die wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird.

Dagegen richtet sich die vorliegende Klage vom 26. August 1994, die am 29. August 1994 bei Gericht einging. Zur Begründung trägt der Prozeßbevollmächtigte des Klägers im wesentlichen vor, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Privatpilotenscheines sowie dies Heißluftballon-Luftfahrtscheines entstandenen Aufwendungen und die übrigen in d...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge