Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Veranlassung einer zum 50. Geburtstag des Geschäftsführers veranstalteten Betriebsfeier. Körperschaftsteuer 19..

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen, die in Zusammenhang mit einer anlässlich des 50. Geburtstages des Vorsitzenden der Geschäftsführung durchgeführten Veranstaltung entstehen, können als Betriebsausgaben abgezogen werden und sind somit nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, so dass keine verdeckte Gewinnausschüttung zugrunde zu legen ist, wenn diese im wesentlichen so abläuft wie die sonst üblichen Betriebsfeste, zu denen sämtliche der rd. 2500 Betriebsangehörigen jährlich eingeladen werden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4; KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.07.2004; Aktenzeichen I R 57/03)

 

Tenor

1. Der Körperschaftsteuer-Bescheid 19.. vom 28. August 2001 wird geändert: Das Einkommen wird auf … DM festgestellt. Die übrigen entsprechend geänderten Feststellungen und Festsetzungen werden dem Beklagten übertragen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, falls die Klägerin nicht ihrerseits Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen der Klägerin für eine Veranstaltung anlässlich des 50. Geburtstages des Vorsitzenden der Geschäftsführung als Betriebsausgaben abziehbar oder verdeckte Gewinnausschüttung sind, die den Gewinn nicht mindern darf (§ 4 Abs. 4 EStG, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).

Die Klägerin führt ein Druck- und Verlagshaus und vertreibt Medien des Kommunikationssektors. Vorsitzender der Geschäftsführung per Klägerin ist Herr H.B.. Dieser ist berechtigt, die Klägerin allein zu vertreten.

Gesellschafterin der Klägerin ist zu 100 % die Firma …(KG; Konzernspitze). Die KG wurde im Streitjahr von H.B. beherrscht.

Bei einer … Außenprüfung (Bp) … wurde u. a. festgestellt, dass die Klägerin Aufwendungen für eine Veranstaltung vom 9. Februar 19.. in O. in Höhe von 413.178 DM (zuzüglich 52.956 DM Umsatzsteuer) als Betriebsausgaben abgezogen hatte. Dazu hatte H.B. am 19. Januar 19.. auf einem Briefbogen mit seinem Namen und dem Zusatz „Geschäftsführender Gesellschafter …[Klägerin]” mit folgendem Wortlaut eingeladen:

„Liebe Mitarbeiterinnen,

liebe Mitarbeiter,

am 9. Februar 19.., 19.00 Uhr, möchte ich mit Ihnen in der …-Halle meinen 50. Geburtstag feiern. Dazu lade ich Sie herzlich ein.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr [Unterschrift] H.B.”

An der Veranstaltung nahmen ca. 2.560 Personen teil. Davon gehörten ca. 70 Personen zur Geschäftswelt in O. und zum Bekanntenkreis von H.B.. Alle anderen Personen waren Betriebsangehörige der Klägerin, einschließlich solcher von auswärtigen Betriebsstätten.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) behandelte diese Aufwendungen als verdeckte Gewinnausschüttung und änderte am 14. Mai 1998 aufgrund der Betriebsprüfung und unter Berücksichtigung gleichzeitig geänderter Feststellungen des vEK den zuvor unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) stehenden KSt-Bescheid für 1990. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 18. Mai 1998 Einspruch ein. Mit Bescheid vom 12. März 1999 wurde diese KSt-Festsetzung wegen Inzwischen geänderter Grundlagen-Bescheide nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert. Den Einspruch wies das FA durch Entscheidung vom 11. Mai 1999 zurück.

Hiergegen hat sich die am 31. Mai 1999 bei Gericht eingegangene Klage gerichtet. Ein erneut nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderter KSt-Bescheid vom. 13. Oktober 2000 ist auf den am 3. November 2000 bei Gericht eingegangenen Antrag der Klägerin Gegenstand des Verfahrens (§ 68 Finanzgerichtsordnung –FGO– a.F.). Am 28. August 2001 erging ein weiterer nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderter KSt-Bescheid 1990.

Die Klägerin ist der Auffassung, bei den strittigen Aufwendungen handele es sich um Betriebsausgaben. Sämtliche Betriebsangehörigen einschließlich derjenigen einer großen auswärtigen Betriebsstätte seien durch H.B. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Klägerin eingeladen worden. Es habe sich somit um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt.

Wie in den Vorjahren und den anschließenden Jahren jeweils um die etwa gleiche Zelt habe ansonsten im Anschluss an die vom Betriebsrat durchgeführte Betriebsversammlung auf Kosten der Klägerin (in Höhe von etwa 300.000 DM einschließlich der Betriebsversammlung) am 17. März 19… ein Betriebsfest stattgefunden, zu dem die in O. tätigen Betriebsangehörigen eingeladen gewesen seien und an dem nur etwa 1.300 Personen teilgenommen hätten.

Die vom FA der Einspruchsentscheidung zugrunde gelegte frühere Rechtsprechung des BFH zur steuerlichen Behandlung von Bewirtungsaufwendungen beziehe nach Ansicht der Klägerin sich im Wesentlichen auf die Nichtabziehbarkeit von Aufwendungen für Geschäftsfreunde und andere Betriebsfremde. Hingegen habe der BFH den Abzug entsprechender Aufwendungen für eigene Mitarbeiter zugelassen. Das FA habe in bisherigen Prüf...

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