Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit der sog. „remittance-base-Klausel” oder Überweisungsklausel des Art. 21 DBA Singapur. Einkommensteuer 2001

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Steht Singapur nach Art. 14 DBA Singapur aufgrund des mehr als 183 Tage währenden Aufenthalts im Kalenderjahr das Besteuerungsrecht zu, verbleibt es beim ausschließlichem Besteuerungsrecht Singapurs wegen der Nichtanwendbarkeit der sog. remittance-base-Klausel oder Überweisungsklausel des Art. 21 DBA Singapur, wenn die Einkünfte nicht aus Deutschland stammen, weil sie für die in Singapur ausgeübte Arbeitstätigkeit bezogen werden. Unerheblich ist, ob das Gehalt unmittelbar vom deutschen Arbeitgeber oder dessen singapurianischen Niederlassung bezahlt wird und, ob und inwieweit der singapurianische Fiskus zu Recht von seinem Besteuerungsrecht Gebrauch gemacht hat.

2. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Überweisungsklausel des Art. 21 DBA Singapur sind nicht schon dann anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer von seinem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ins Ausland entsandt worden ist, ohne dort nach den Vorschriften der DBA ansässig zu sein.

 

Normenkette

DBA Singapur Art. 21, 14 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.02.2006; Aktenzeichen I R 14/05)

 

Tenor

I. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 20. November 2002 sowie die Einspruchsentscheidung vom 22. April 2003 werden aufgehoben. Die Einkommensteuerschuld wird auf 2.899 DM = 1.482,23 EUR herabgesetzt.

II. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 7,4 v.H. und dem beklagten Finanzamt zu 92,6 v.H. auferlegt.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob und in welcher Höhe der Arbeitslohn der Klägerin nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Singapur der deutschen Einkommensteuer unterliegt.

Die Klägerin ist von Beruf Diplom Volkswirtin und bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG. Seit dem 01. Oktober 1995 ist sie bei der Firma X. in F. als Arbeitnehmerin beschäftigt. Im Streitjahr 2001 war die Klägerin in der Zeit vom 01. März 2001 bis 31. Dezember 2001 für ihren Arbeitgeber in Singapur bei der dortigen Tochtergesellschaft tätig.

Die Klägerin ist lt. Auskunft des Einwohnermeldeamtes K. seit 18. Februar 1991 in K., mit Hauptwohnsitz gemeldet. Diesen Wohnsitz hat die Klägerin nicht aufgegeben. Ferner hat die Klägerin eine zweite Wohnung in F. als Nebenwohnung. Aus den Bewertungsakten des Finanzamts ergibt sich insoweit, dass die Wohnung der Klägerin in K. 44 m² groß ist, eine Garage (TG) zur Wohnung gehört und die Klägerin seit 22. November 1999 Eigentümerin dieser Wohnung ist.

In der am 13. Juni 2002 beim Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärung 2001 erklärte die Klägerin den vollen Arbeitslohn in Höhe von 154.907 DM, den sie in der Zeit in der sie in Singapur gearbeitet hat, erhalten hat, als nach DBA steuerfreien Arbeitslohn auf der Lohnsteuerkarte.

Bei Durchführung der Veranlagung forderte das Finanzamt die Klägerin zunächst mit Schreiben vom 25. September 2002 auf, die in Singapur besteuerten Einkünfte durch Bestätigungen der dortigen zuständigen Behörden nachzuweisen. Auf die am 27. September 2002 von der Klägerin beim Finanzamt eingereichten Unterlagen wird Bezug genommen.

Mit weiterem Schreiben vom 17. Oktober 2002 teilte das Finanzamt der Klägerin mit, dass die Befreiung von der deutschen Steuer nach dem DBA/Singapur gemäß Artikel 21 DBA/Singapur nur die nach Singapur überwiesenen Beträge betreffen würde, da nur diese in Singapur steuerpflichtig seien (remittance-base-Prinzip). Die Klägerin wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen weniger als die Hälfte des steuerfrei gestellten Arbeitslohnes 2001 in Singapur erfasst worden sei und demnach vermutlich auch nur ein Teil des Arbeitslohnes für ihre Tätigkeit in Singapur dorthin überwiesen worden sei. Da die Steuerbefreiung auf diese Erträge begrenzt sei, wurde die Klägerin nochmals ausdrücklich aufgefordert, die nach Singapur überwiesenen Beträge nachzuweisen. Lt. einer eingereichten Bestätigung ihres Arbeitgebers vom 29. Oktober 2002 wurden der Klägerin von deren Tochterunternehmen in diesem Zeitraum in Singapur monatlich 4.000 SGD ausbezahlt, die auch in Singapur versteuert worden sind. Deren Gegenwert in Höhe von 2.466 EUR habe der Arbeitgeber monatlich einbehalten. Dies entspricht einem Betrag von insgesamt 48.230,77 DM (= 24.660 EUR).

Mit Datum vom 20. November 2002 erließ das Finanzamt dann den Einkommensteuerbescheid 2001 der Klägerin. Darin ließ das Finanzamt lediglich den vom Arbeitgeber bestätigten, in Singapur ausgezahlten Arbeitslohn in Höhe von 48.231 DM als ausländische Einkünfte steuerfrei und besteuerte diese nur im Rahmen des Progressionsvorbehaltes nach § 32 b EStG.

Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 22. April 2003).

Hiergegen richtet sich die bei Gericht am 16. Mai 2003 eingegangene Klage. Mit ihr macht die Klägerin geltend, dass die Voraussetzungen für eine Besteueru...

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