(1) 1Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, unter Ausnahme folgender Fälle, in denen diese Einkünfte auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden können:

 

a)

steht dieser Person im anderen Staat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte nur insoweit im anderen Staat besteuert werden, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; oder

 

b)

hält diese Person sich im anderen Staat insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres auf, so können die Einkünfte nur insoweit im anderen Staat besteuert werden, als sie der im anderen Staat ausgeübten Tätigkeit zugerechnet werden können.

 

(2) Der Ausdruck "freier Beruf" umfasst insbesondere Dienstleistungen, die in Ausübung selbständiger, wissenschaftlicher, literarischer, künstlerischer, erzieherischer oder unterrichtender Tätigkeiten sowie in Ausübung der selbständigen Tätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten und Buchsachverständigen erbracht werden.

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