Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer fehlerbeseitigenden Wertfortschreibung

 

Leitsatz (redaktionell)

Stellt das FA einen Einheitswert durch Wertfortschreibung unzutreffend zu niedrig fest, so ist eine spätere fehlerbeseitigende Wertfortschreibung nur zulässig, insoweit die Fortschreibungsgrenzen im Verhältnis zu dem ursprünglichen Einheitswert überschritten sind. Ist dies nicht der Fall, so kann die Fehlerhaftigkeit der Einheitswertfeststellung nur insoweit beseitigt werden, dass der Einheitswert auf denjenigen Wert fortgeschrieben wird, der im jetzt streitigen Feststellungszeitpunkt ohne den unterlaufenen Fehler wirksam wäre.

 

Normenkette

BewG 1991 § 22 Abs. 3, 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.02.2002; Aktenzeichen II R 18/00)

 

Tatbestand

Streitig ist, auf welchen Wert der Einheitswert eines Zweifamilienhauses zur Beseitigung eines Fehlers fortgeschrieben werden durfte, nachdem er anlässlich des Wegfalls der Grundsteuerbegünstigung zu niedrig festgestellt worden war.

Die Eltern der Kläger errichteten in den Jahren 1969/70 auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ... in ... gemeinsam mit einer weiteren Bauherrin ein Zweifamilienhaus. Dieses enthält im Erdgeschoss eine Wohnung von rund 122 qm Wohnfläche, die ... von den Eltern der Kläger bezogen wurde, und im Untergeschoss eine weitere Wohnung mit rund 46 qm Wohnfläche, die die weitere Miteigentümerin ... bezog. Die Grundsteuerbegünstigung nach §§ 82, 83 2. Wohnungsbaugesetz wurde durch die zuständige Behörde durch Bescheid vom ... anerkannt.

Durch Bescheid vom 23. August 1974 wurde der Einheitswert auf den 1.1.1974 auf 67.100 DM festgestellt. Neben einer Jahresrohmiete von 480 DM für 2 Garagen wurde dem eine Jahresrohmiete von 32,20 DM/qm für 168 qm Wohnfläche zugrundegelegt, die dem beim Beklagten (dem Finanzamt -FA-) geführten Mietspiegel für grundsteuerbegünstigte Zweifamilienhäuser bei guter Ausstattung entnommen wurde. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Nach Übergang des Miteigentumsanteils der weiteren Miteigentümerin auf die Mutter der Kläger wurde die Zurechnung durch Bescheid vom ... insoweit fortgeschrieben.

Anlässlich des Wegfalls der Grundsteuerbegünstigung schrieb das FA mit Bescheid vom 5. April 1982 den Einheitswert auf den 1.1.1981 auf 59.600 DM fort. Dem wurde bei unveränderter Wohnfläche und Garagenmiete eine Jahresrohmiete von 28,70 DM/qm zugrundegelegt, die sich aus dem Wegfall des Zuschlags von 12 v.H. gemäß § 79 Abs. 3 Bewertungsgesetz (BewG) ergab und die für die Wohnung im Untergeschoss um 2 % erhöht wurde.

Nachdem der Erbfall vom Vater der Kläger auf deren Mutter bekannt geworden war, erließ das FA ... 1992 einen Zurechnungs- und Wertfortschreibungsbescheid auf den 1.1.1992, durch den das Grundstück allein der Mutter der Kläger zugerechnet und der Einheitswert im Wege der Fehlerbeseitigung auf 69.100 DM fortgeschrieben wurde. Der Bescheid wurde allein an die Klägerin Nr. 3 gerichtet und dieser bekanntgegeben. In dem ... Rechtsbehelfsverfahren stellte das FA fest, dieser Bescheid sei formell fehlerhaft, hob ihn ... 1995 auf und erließ ... allein einen Zurechnungsfortschreibungsbescheid auf den 1.1.1992, .... Durch weiteren Zurechnungsfortschreibungsbescheid ... wurde das Grundstück auf den 1.1.1993 entsprechend der Erbfolge den Klägern zu je 1/3 zugerechnet.

Am 26. Oktober 1995 erließ das FA einen Wertfortschreibungsbescheid, durch den der Einheitswert auf den 1.1.1995 erneut im Wege der Fehlerbeseitigung auf 69.100 DM festgestellt wurde. Dem legte das FA ebenso wie in dem aufgehobenen Bescheid vom ...1992 Jahresrohmieten von 31,80 DM/qm für die Wohnung im Untergeschoss und 33,80 DM/qm für die Wohnung im Erdgeschoss sowie unverändert 480 DM für die Garage zugrunde. Diese Mieten ergeben sich aus dem Mietspiegel für nicht grundsteuerbegünstigte (sogenannte frei finanzierte) Wohnungen. Den dagegen ... erhobenen Einspruch wies das FA ... zurück Dagegen richtet sich die ... Klage.

Die Kläger machen ebenso wie im außergerichtlichen Verfahren geltend, der zuletzt auf den 1.1.1981 auf 59.600 DM festgestellte Einheitswert sei zwar nach der Bundesfinanzhof-BFH-Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 15. Oktober 1986 II R 230/81, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE- 148, 174, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1987, 201) fehlerhaft, weil nach Ablauf der Grundsteuerbegünstigung die Bewertung nach dem Mietniveau frei finanzierter Wohnungen zu erfolgen habe. Eine Fehlerbeseitigung nach dieser fehlerhaften Einheitswertfortschreibung dürfe jedoch nur insoweit zu einer Neufeststellung eines Einheitswerts führen, als die Wertfortschreibungsgrenzen im Verhältnis zum letzten rechtmäßigen Einheitswert erreicht seien. Soweit dies nicht der Fall sei, könne der Fehler nur durch Aufhebung des fehlerhaften Einheitwerts mit Wirkung für die Zukunft beseitigt werden, also durch Wiederherstellung des letzten rechtmäßigen Einheitswerts.

Der vom FA festgestellte Einheitswert von 69.100 DM sei nicht der „richtige” Einheitswert, weil es zu seiner Feststellung ohne...

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