Entscheidungsstichwort (Thema)

Stille Gesellschaft mit minderjährigem Sohn. Einkommensteuer 1988 – 1992

 

Leitsatz (amtlich)

Eine mit dem minderjährigen Sohn vereinbarte typisch stille Gesellschaft ist einkommensteuerrechtlich nicht zu berücksichtigen, wenn der Gesellschaftsvertrag einem Fremdvergleich etwa deshalb nicht standhält, weil der stille Gesellschafter bis zur Beendigung der stillen Gesellschaft auf die Auszahlung der vereinbarten Gewinnanteile verzichtet und keine Vereinbarung über die Art und Höhe der Verzinsung des Darlehenskontos, auf dem die Gewinnanteile gutgeschrieben werden, enthält.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 12

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.05.2003; Aktenzeichen X R 14/99)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die mit dem minderjährigen Sohn vereinbarte stille Gesellschaft einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen ist.

Der Kläger betreibt in … ein Einzelunternehmen durch Verpachtung eines Betriebs, der den Metallbau, Stahlbau, eine Schlosserei und einen Schlüsseldienst zum Gegenstand hat.

Mit schriftlichem Vertrag vom 10. Dezember 1987 beteiligte er seinen am 30. September 1972 geborenen Sohn … vom 1. Januar 1988 an als (typisch) stillen Gesellschafter an seinem Unternehmen. Beim Abschluß des Vertrags wurde der Sohn durch einen vom Amtsgericht … bestellten Pfleger vertreten. Der Gesellschaftsvertrag wurde vormundschaftsgerichtlich genehmigt.

Nach § 2 des Vertrags hatte der stille Gesellschafter eine Einlage in Höhe von 180.000 DM in bar zu leisten; die Einlage sollte sofort fällig sein. Zuvor hatte der Antragsteller am 13. November 1987 seinem Sohn 180.000 DM schenkungsweise überwiesen. Den Betrag hatte er seinem betrieblichen Girokonto entnommen. Ein schriftlicher oder notariell beurkundeter Schenkungsvertrag ist nicht abgeschlossen worden.

Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages werden Gewinngutschriften auf ein für den stillen Gesellschafter geführtes Darlehenskonto gebucht. Verlustanteile werden auf einem Verlustkonto gebucht, dem Gewinnanteile bis zum Ausgleich des Verlustes gutzuschreiben sind.

Nach § 8 des Gesellschaftsvertrags erhält der stille Gesellschafter eine Mindestverzinsung seiner Einlage von 6 % mit vierteljährlicher Auszahlung. Darüber hinaus ist er in Höhe von 30 % am Gewinn und Verlust beteiligt.

Nach § 9 des Gesellschaftsvertrages ist der stille Gesellschafter berechtigt, Entnahmen zu Lasten seines Guthabens auf seinem Darlehenskonto in Höhe der aus der stillen Beteiligung herrührenden Steuern, öffentlichen Abgaben und sonstigen Belastungen zu entnehmen, ebenso die vereinbarte Verzinsung der Kapitaleinlage.

Nach § 11 des Gesellschaftsvertrages kann die Gesellschaft mit einer Frist von 6 Monaten, erstmals zum 31. Dezember 1992 gekündigt werden und danach zum Ende eines jeden Geschäftsjahres.

Nach § 12 des Gesellschaftsvertrages erhält der stille Gesellschafter bei Beendigung der Gesellschaft seine Einlage und das Guthaben auf seinem Darlehenskonto ausbezahlt, und zwar nach § 13 des Gesellschaftsvertrages in 4 gleichen Jahresraten, erstmals 6 Monate nach der Beendigung. Dabei sind die nicht ausgezahlten Teile mit 6 % zu verzinsen. Sicherheit kann nicht verlangt werden.

Entsprechend dem Gesellschaftsvertrag schrieb der Kläger dem stillen Gesellschafter für die Streitjahre folgende Ertragsanteile zu, die er als Betriebsausgaben abzog:

1988:

10.808,00 DM.

1989:

40.748,86 DM,

1990:

29.423,00 DM,

1991:

29.203,00 DM,

1992:

21.822,00 DM.

Die entsprechenden Einkommensteuerbescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Aufgrund einer Außenprüfung im Jahr 1993 versagte das beklagte Finanzamt (FA) den Abzug dieser Ausgaben mit der Begründung, die mit dem Sohn vereinbarte stille Gesellschaft sei steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Dementsprechend änderte es die bisherigen Einkommensteuerfestsetzungen für 1988 bis 1992 mit Bescheiden vom 2. Januar 1995.

Den Einspruch hiergegen wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 11. August 1997 zurück. Zur Begründung führte es aus, sowohl der Schenkungsvertrag als auch der Vertrag über die Gründung der stillen Gesellschaft ließen Zweifel an der zivilrechtlichen Wirksamkeit aufkommen. Die Ernsthaftigkeit der Vertragsgestaltungen sei deshalb zu verneinen, weil der Vertrag über die Schenkung des einzulegenden Geldbetrages mündlich, der Gesellschaftsvertrag nur in privatschriftlicher Form abgeschlossen und beide Verträge nicht notariell beurkundet worden seien. Es fehle daher zunächst an der Ernsthaftigkeit der Vereinbarungen zwischen dem Kläger und seinem damals minderjährigen Sohn. Ungeachtet dessen seien die Vereinbarungen tatsächlich nicht durchgeführt worden. Die nach § 2 des Vertrages über die stille Beteiligung zu leistende und sofort fällige Einlage in Höhe von 180.000 DM sei nicht fristgerecht entrichtet worden. So seien am Fälligkeitstag lediglich 70.000 DM erbracht, weitere 100.000 DM am 22. Februar 1988 und die restlichen 10.00...

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