rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung Einkommensteuer 1988–1990. Aussetzung der Vollziehung Umsatzsteuer 1988–1990. Aussetzung der Vollziehung Gewerbesteuermeßbetrag 1988–1990

 

Tenor

1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen den Antragstellern zur Last.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller (Ast) sind Eheleute. Die Antragstellerin (Astin) betreibt eine Schnellgaststätte in …. Bei einer Außenprüfung der Jahre 1988 bis 1990 wurde festgestellt, daß der für die Gewinnermittlung aus der Buchführung ermittelte Rohgewinnaufschlag in Höhe von 106 % zu niedrig sei. Der Prüfer bemerkte im Ap-Bericht, daß die für die Nachkalkulation benötigten Getränkelisten, aus denen die Verkaufspreise im Prüfungszeitraum ersichtlich gewesen wären, nicht vorgelegt worden seien, obwohl gemäß § 147 AO eine Aufbewahrungspflicht bestehe. Stattdessen sei eine ab dem 1.4.1993 gültige Getränkeliste zur Verfügung gestellt worden. Mittels dieser Liste sei eine für das zweite Quartal 1993 zum Zwecke der Feststellung des Rohgewinnaufschlags erforderliche Nachkalkulation durchgeführt worden, welche einen Rohgewinnauschlagsatz von 209 % ergeben habe.

Am 5.1.1995 ergingen geänderte Einkommensteuer(ESt)-Bescheide für 1988 bis 1990. In diesen wurden die Gewinne aus dem Betrieb mit den vom Außenprüfer ermittelten Beträgen berücksichtigt.

Dagegen erhoben die Ast am 13.1.1995 Einspruch. Da die Astin das Bier im Prüfungszeitraum für 2 DM pro Halbliter verkauft habe, entbehrten die auf der Nachkalkulation des Prüfers beruhenden Zuschätzungen jeder rechtlichen Grundlage. Im April 1996 legte der ehemalige Bezirksvertreter der Brauerei … die die Gaststätte belieferte, durch eine eidesstattliche Versicherung dar, daß der Bierpreis im fraglichen Zeitraum „DM 2,00 oder DM 2,20 pro Halbliter oder 0,4 l” betragen habe. Weiterhin führte er aus, daß der Bierpreis von der Brauerei und ihm als zu niedrig beanstandet und durch die Inhaberin in der Folgezeit nach oben korrigiert worden sei.

Der mehrfachen Aufforderung des FA, die Verkaufspreise 1988 bis 1990 durch Vorlage der in diesem Zeitraum geltenden Speise- und Getränkekarten der Gaststätte nachzuweisen, kamen die Ast weder bei der Ap noch in dem sich anschließenden Einspruchsverfahren nach.

Mit Einspruchsentscheidung vom 12. August 1996 wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung teilte das FA mit, daß die Zuschätzung gemäß § 162 AO rechtmäßig erfolgt sei, da die Klin gemäß §§ 145, 147 AO verpflichtet gewesen sei, die Getränkelisten aufzubewahren. Ein Rohgewinnaufschlag von 106 % entspreche nicht den Erkenntnissen der Richtsatzsammlung Gruppe Süd für 1988 bis 1990 unter Nr. 22 A (Gast- und Speisewirtschaften), die einen Rohgewinnaufschlag von 127 %, bis 257 % (Mittelsatz 170 %) ausweise. Der Rohgewinnaufschlag des Betriebs habe im Jahre 1993 im mittleren bis oberen Bereich der amtlich festgestellten Richtsätze gelegen. Bei den Zuschätzungen in den Streitjahren sei daher davon ausgegangen worden, daß der Rohgewinnaufschlagsatz im mittleren Bereich der amtlich festgestellten Rohgewinnaufschlagsätze gelegen habe. Es sei daher unwahrscheinlich, daß die Buchführungsergebnisse mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmten. Die darin liegende Unsicherheit habe die Astin selber zu tragen, da sie ihrer Aufbewahrungspflicht nicht nachgekommen sei. Auch die eidesstattliche Versicherung des Brauereimitarbeiters könne nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Dieser habe sich weder auf einen bestimmten Verkaufspreis (2 DM oder 2,20 DM) noch auf eine bestimmte Ausschankgröße (0,4 l oder 0,5 l) festlegen können, außerdem widerspreche es der Lebenserfahrung, daß man sich an derartige Dinge nach mehreren Jahren noch erinnere.

Die Ast legten auch gegen die aufgrund der Feststellungen der Ap geänderten USt– Bescheide für 1988 und 1990 vom 17.1.1995 und für 1989 vom 3.2.1995 Einsprüche ein, die das FA ebenfalls durch Einspruchsentscheidung vom 12.8.1996 als unbegründet zurückwies.

Die gegen die aufgrund der Feststellungen der Ap ergangenen Gewerbesteuer(GewSt)-Meßbescheide 1988 vom 22.2.1995 und 1989, 1990 vom 6.2.1995 eingelegten Einsprüche wurden durch Einspruchsentscheidung vom 12.8.1996 als unbegründet zurückgewiesen.

Am 11.11.1996 lehnte das FA den Antrag der Ast auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ab.

Zur Begründung ihres Antrags auf AdV beim Finanzgericht (FG) verweisen die Ast auf ihre Klage wegen ESt 1988 bis 1990 nebst Begründung vom 12.9.1996 (Az.: 6 K 273/96). Darin führten sie aus, das FA sei nicht befugt gewesen, die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO zu schätzen.

Die Astin habe ihre Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 1. Alternative AO nicht verletzt. Sie sei zwar gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO zur Aufbewahrung der Getränkelisten verpflichtet gewesen. Ein Verstoß gegen § 147 AO berechtigte allerdings nicht zu einer auf § 162 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative AO gestützten Schätzung. Denn diese Bestimmu...

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