Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung der Vollziehung von Pfändungen

 

Tenor

1. Das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz wegen Unzulässigkeit der Pfändung der Forderungen von Frau … gegen die … und die … wird vom Verfahren auf Aussetzung (Aufhebung) der Vollziehung der Pfändungsverfügungen des Antragsgegners vom 18. Mai und 31. Mai 1999 abgetrennt und erhält das neue Aktenzeichen 9 V 55/99.

2. Der Finanzrechtsweg ist zulässig.

3. Der Antrag wird abgelehnt.

4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

5. Gegen den Beschluß Nr. 3 wird die Beschwerde nicht zugelassen.

6. Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller (Ast) ist …

Die Mutter des Ast, Frau … betrieb in … zusammen mit dem Ast eine … Gemeinschaftspraxis. Nach Aktenlage hält sich die Mutter des Ast seit (mindestens) Juni 1996 im Ausland auf und hat in dieser Zeit im Inland keine … Tätigkeit ausgeübt. Sie hat ihre Zulassung als … zum 18. Oktober 1998 zurückgegeben. Gemäß Bescheid des Zulassungsausschusses beim Regierungspräsidium Stuttgart ist die Gemeinschaftspraxis zum 31. März 1999 beendet.

Im Zeitraum 25. Juni 1996 bis 21. August 1998 (mit Unterbrechungen) wurde von der Steuerfahndungs(Steufa-)Stelle des Finanzamts (FA) … bei der Mutter des Ast eine Steufa-Prüfung durchgeführt.

Die Aufgaben der Steufa nach § 208 Abgabenordnung (AO) sind aufgrund von § 17 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) und § 1 der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 17 Abs. 2 FVG auf das Finanzministerium (FinMin) vom 4. Februar 1991 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1991, 86) durch § 1 Nr. 29 der Verordnung des FinMin zur Übertragung von Aufgaben der Finanzverwaltung auf bestimmte Finanzämter (Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung – FAZuVO –) vom 11. November 1997 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1997, 563, 569) dem FA Stuttgart II für die Finanzämter Bietigheim-Bissingen, Esslingen, Leonberg, Ludwigsburg, Stuttgart I, Stuttgart III, Stuttgart IV und Stuttgart-Körperschaften übertragen. Ausweislich des Geschäftsverteilungsplanes des FA … sind beim FA … die Aufgaben der Steufa den Sachgebieten … zugeordnet.

Für den Bereich von … ist das FA. u.a. für die Veranlagung von natürlichen Personen mit den Anfangsbuchstaben … zuständig. Die Mutter des Ast wird beim FA. im Sachgebiet (Teilbezirk Buchstabe … Sachbearbeiter … Mitarbeiterin … veranlagt.

Im Bericht über die durchgeführte Steufa-Prüfung vom 25. März 1999 heißt es u.a. wie folgt:

„2. Ermittlungsauftrag

a) § 208 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Abgabenordnung (AO)

Neben den Ermittlungen der Steuerstraftaten erfolgen auch die Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens; darauf wurde bereits im Rahmen der Ermittlungen hingewiesen. Auch wenn die Staatsanwaltschaft über das Evokationsrecht nach § 386 Abs. 4 Satz 2 AO die strafrechtlichen Ermittlungen an sich zog, bleibt die Aufklärung der Steuerdelikte im Bereich der Steuerfahndung (§ 386 Abs. 1 AO). Das Besteuerungsverfahren wird hierdurch nicht beeinflußt.

b) Gegenstand der Ermittlungen

Ermittlungen bei der … haben ergeben, daß von der Steuerpflichtigen, Frau … bei der … in den Jahren 1992 und 1993 Geldbeträge in der Gesamthöhe von … DM angelegt wurden. Die Herkunft dieser Gelder ist aus den beim FA. eingereichten Steuererklärungen nicht nachvollziehbar. Die Steuerpflichtige ist daher verdächtigt der Steuerhinterziehung, weil sie ihre Einkünfte aus der … kund den Vermögensanlagen im In- und Ausland nicht vollständig erklärte.”

Der Steufa-Bericht enthält Prüfungsfeststellungen zur Einkommensteuer (ESt) für die Jahre 1987–1994, zur Umsatzsteuer (USt) 1990–1994 und zur Vermögensteuer (VSt) 1.1.1989–1.1.1993. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht Bezug genommen.

Am 23. Oktober 1997 erließ die für die Mutter des Ast zuständige Veranlagungsstelle des FA. den nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufigen und nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheid für 1995 über ESt und Solidaritätszuschlag (SolZ), aus dem sich eine Zahllast in Höhe von … DM ergab. In dem Bescheid heißt es, die Abweichungen zu den erklärten Einkünften seien aufgrund den Ermittlungen der Steufa des FA. erfolgt. Weiter erließ ebenfalls am 23. Oktober 1997 die für die Mutter des Ast zuständige Veranlagungsstelle des FA. einen Vorauszahlungsbescheid über ESt und SolZ.

Wegen des Inhalts wird auf die Akten Bezug genommen. Beide Bescheide sind an den damaligen Bevollmächtigten der Mutter des Ast, Rechtsanwalt … adressiert.

Am 15. Juli 1999 erließ die für die Veranlagung der Mutter des Ast zuständige Stelle des FA. einen nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden und nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufigen Bescheid für 1996 über ESt und SolZ sowie einen Bescheid für 1997 über ESt und SolZ. Weiter erließ die für die Veranlagung der Mutter des Ast zuständige Stelle des FA. am 20. Juli 1999 einen geänderten Bescheid über die Vorauszahlungen auf ESt, KiSt und SolZ. Wegen des...

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