Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer und Gewerbesteuermeßbetrag 1991 bis 1993)

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Erwerb von zwei Grundstücken, die anschließende Bebauung mit mehreren Wohnungen und die Veräußerung der ungeteilten Grundstücke einen gewerblichen Grundstückshandel darstellt.

Die Antragsteller werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind die Gesellschafter mit Anteilen von 3/4 (Antragsteller) und 1/4 (Antragstellerin) der GmbH Recycling-, Energie- und umwelttechnischer Anlagenvertrieb und erzielen als deren Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In ihrer Einkommensteuererklärung 1991 gaben die Antragsteller u.a. negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Grundstück … von 74.831 DM (Schuldzinsen) an. Dieses Grundstück hatte der Antragsteller mit Kaufvertrag vom 23. Februar 1990 in unbebautem Zustand für 67.500 DM erworben und mit Vertrag vom 18. Oktober 1991 nach Bebauung mit einem Mehrfamilienhaus an die … GmbH für 2.100.000 DM veräußert. Für den Veranlagungszeitraum 1993 erklärten die Antragsteller bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen Werbungskostenüberschuß von 34.057 DM (Schuldzinsen 33.857 DM, Sonstiges 200 DM) aus dem Grundstück … in …. Dieses Grundstück hatte der Antragsteller mit Vertrag vom 6. September 1991 in unbebautem Zustand von der … GmbH für 150.000 DM erworben und nach Errichtung eines Mehrfamilienhauses in teilfertigem Zustand mit Vertrag vom 13. Mai 1993 wieder an die GmbH für 1.596.576 DM veräußert.

Bei der Veranlagung 1991 ging der Antragsgegner zunächst davon aus, daß der Einkommensteuer ein Spekulationsgewinn zu unterwerfen sei (Bescheide vom 23. Juli und 10. Dezember 1993 unter Vorbehalt der Nachprüfung). Die Veranlagung 1993 wurde im Hinblick auf eine anstehende Außenprüfung nach Erklärung unter Vorbehalt der Nachprüfung durchgeführt (Bescheid vom 27. Oktober 1994). Die Außenprüfung stellte fest, daß der Antragsteller auf dem Grundstück ein … Gebäude mit acht Wohneinheiten fertiggestellt und daß die … GmbH das Gebäude am 6. Dezember 1991 in acht Eigentumswohnungen aufgeteilt und diese nach und nach bis zum 2. Dezember 1994 an verschiedene Erwerber verkauft hatte. Für das Grundstück ergab die Außenprüfung, daß der Antragsteller nach dem Erwerb des Grundstücks begonnen hatte, ein Gebäude mit neun Wohneinheiten zu errichten, das er vor der Fertigstellung an die. GmbH veräußerte. Der Kaufpreis setzte sich zusammen aus den bis zum Verkaufszeitpunkt angefallenen Anschaffungs- und Herstellungskosten und Schuldzinsen. Die GmbH teilte das Objekt am 14. Juli 1993 in neun Eigentumswohnungen auf, stellte diese bis zum 15. April 1994 fertig und veräußerte sie einzeln bis zum 31. Dezember 1994. Der Prüfer vertrat die Auffassung, daß die Veräußerungsvorgänge wegen der Zahl der in den Gebäuden befindlichen Wohneinheiten einen gewerblichen Grundstückshandel begründeten, und ermittelte Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Antragstellers für 1991 (Objekt) von 342.602 DM, für 1992 (Objekt) von – 33.422 DM und für 1993 von 234.695 DM. Bei der Gewinnermittlung für das Objekt ging er davon aus, daß der Antragsteller das Grundstück mit dem zu ca. 75 v.H. fertiggestellten Gebäude der GmbH aufgrund der engen persönlichen Verbindung verbilligt überlassen habe. In Höhe der Differenz zu dem Preis, den die GmbH beim Erwerb von einem fremden Dritten hätte aufwenden müssen, setzte der Prüfer eine Entnahme bei dem gewerblichen Grundstückshandel und eine verdeckte Einlage des Antragstellers bei der GmbH an. Diesen Differenzbetrag schätzte er nach Maßgabe der bei der Veräußerung des Objekts erzielten Gewinnspanne des Antragstellers (Prüfungsbericht vom 2. April 1997, Abschn. C, Tz. 1.01 bis 1.05).

Der Antragsgegner erließ im Anschluß an die Prüfungsergebnisse geänderte Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 vom 2. Mai 1997 und Gewerbesteuermeßbescheide 1991 und 1993 vom 4. Juli 1997. Die Einspruchsverfahren ruhen im Einvernehmen der Beteiligten bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) über die Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 8. November 1995 2 K 224/91 (Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG– 1996, 107; Az. des BFH: X R 1/96). Anträge der Antragsteller auf Aussetzung der Vollziehung der aufgrund der Außenprüfung ergangenen Bescheide lehnte der Antragsgegner mit Bescheiden vom 11. Juni und 14. Juli 1997 ab. Die Einsprüche der Antragsteller wurden mit Einspruchsentscheidung vom 16. Juli 1997 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen vor: An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide beständen ernstliche Zweifel. Der XI. Senat des BFH habe in seinem Vorlagebeschluß vom 2. September 1992 XI R 21/91 (BStBl II 1993, 668) die Auffassung vertreten, daß auch mit mehr als zwei Wohnungen bebaute und gemischtgenutzte Grundstücke jeweils als ein Objekt i.S. der 3-O...

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