Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer-Meßbetrag 1983

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.01.1998; Aktenzeichen X R 1/96)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Bescheids vom 29. August 1988 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24. September 1991 wird der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag für 1983 auf 9.630,– DM herabgesetzt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die. Klägerin trägt 6/7, das beklagte Finanzamt 1/7 der Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Finanzamt kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluß ausgewiesenen Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin durch den Ankauf, die Bebauung und den Verkauf eines Grundstücks ein gewerbliches Unternehmen betrieben hat.

Die Klägerin ist verheiratet. Ihr Ehemann, … ist Malermeister. Er hat bis Mitte des Jahres 1982 ein Malergeschäft als Einzelunternehmer betrieben. Siecher wird das Unternehmen aufgrund einer Betriebsaufspaltung von der … (im folgenden: GmbH) fortgeführt, an der der Ehemann der Klägerin zu 55 v. H. und deren drei zwischen 1965 und 1974 geborenen Söhne zu je 15 v. H. beteiligt sind. Die Klägerin arbeitete in den genannten Unternehmen als kaufmännische Angestellte.

Der Ehemann der Klägerin war seinerzeit Eigentümer dreier Grundstücke, die er sämtliche selbst bebaut hatte und von denen er die beiden mit Mehrfamilienhäusern bebauten Objekte vermietet und das dritte Objekt mit seiner Familie selbst bewohnt hat. Mit notariellem Vertrag vom 1. Juni 1981 (Notariat Spaichingen UR 764/81) hat der Ehemann der Klägerin den … in … mit 782 qm zum Preis von 23.460 DM erworben; die Eintragung des Eigentumsübergangs erfolgte am 7. September 1981.

Am 6. November 1981 wurden vor dem Notariat … zwei weitere Verträge mit Bezug zu dem vorgenannten Grundstück abgeschlossen. Unter UR 1561/81 wurde die Aufhebung des Vertrags vom 1. Juni 1981 einschließlich der darin erklärten Auflassung beurkundet. Sodann wurde das Grundstück von den ursprünglichen Eigentümern an die Klägerin verkauft und an sie aufgelassen (UR 1562/81).

Bereits am 30. Oktober 1981 hatte die Klägerin ein Baugesuch auf Genehmigung eines Vierfamilienwohnhauses auf diesem Grundstück eingereicht; die zugrundeliegenden Baupläne vom 20. Oktober 1981 waren noch von ihrem Ehemann in Auftrag gegeben worden. Das mit Bescheid vom 11. Januar 1982 genehmigte Bauvorhaben wurde im Juni 1982 um den Einbau zweier weiterer Wohnungen im Dachgeschoß erweitert.

Im Rahmen der Durchführung des Bauvorhabens vergab die Klägerin eine Reihe von Gewerken an verschiedene Bauunternehmen, und zwar u. a. die Maurer-, Zimmerer-, Glaser-, Sanitär- und Elektroarbeiten. Einen weiteren erheblichen Teil der Bauarbeiten führten ihre Familienangehörigen unentgeltlich aus; so hat der Ehemann der Klägerin Schreiner-, Gipser- und Dachdeckerarbeiten ausgeführt sowie die Fußböden und Fliesen verlegt, wobei er bei den Dachdeckerarbeiten von seinen Söhnen unterstützt wurde und bei den Schreinerarbeiten auch der Vater der Klägerin mitgewirkt hat. Die von ihr für Fremdarbeiten, für den Erwerb von Baumaterialien und Sonstiges (Baustrom, Planung, Gebühren und dergl.) entstandenen Herstellungskosten beliefen sich auf 391.930,71 DM. Außerdem sind der Klägerin in diesem Zusammenhang Finanzierungsaufwendungen und ähnliche Kosten (Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Notar usw.)

1981 in Höhe von

925,– DM

1982 in Höhe von

6.830,– DM

und

1983 in Höhe von

18.392,– DM

entstanden.

Zur Finanzierung eines Großteils dieser Kosten hat sie Darlehen aufgenommen, u. a. auch bei der GmbH in Höhe von 165.000 DM.

Mit Bescheid vom 22. August 1983 hat die Stadt … auf entsprechenden Antrag der Klägerin die für die Begründung von Wohnungseigentum nach §§ 7 Abs. 4 Nr. 2, 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) erforderliche Bescheinigung (sog. Abgeschlossenheitsbescheinigung) erteilt. Dieser liegt ein Aufteilungsplan vom 17. August 1983 zugrunde, nach dem die zu begründenden Eigentumswohnungen folgende Wohnflächen auf weisen:

Wohnung Nr. 1

66,28 m²

Wohnung Nr. 2

81,56 m²

Wohnung Nr. 3

67,88 m²

Wohnung Nr. 4

83,47 m²

Wohnung Nr. 5

32,62 m²

Wohnung Nr. 6

40,71 m²

insgesamt

372,52 m²

Mit notariellem Vertrag vom 5. September 1983 (Notariat … … UR 1213/83) verkaufte die Klägerin das – noch ungeteilte – Grundstück zum Preis von 700.000 DM an die GmbH. Zu diesem Zeitpunkt waren die Wohnungen Nr. 1–4 im wesentlichen fertiggestellt. Zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises wurde geregelt, daß die GmbH das bei der Volksbank … in Höhe von 100.000 DM aufgenommene Darlehen übernehme, daß weitere Teilbeträge von 200.000 DM sowie 170.000 DM zum 31. Dezember 1983 bzw. 31. Dezember 1984 fällig seien und daß der Restbetrag in Höhe von 230.000 DM bis zum 31. Dezember 1985 zu zahlen sei. Hinsichtlich der gestundeten Beträge in Höhe von 600.000 DM wurde ...

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