OFD Frankfurt, 10.8.2012, S 2742 a A - 4 - St 51

Der verbleibende EBITDA-Vortrag ist nach § 4h Abs. 4 EStG zum Ende des Wirtschaftsjahres in einer Summe festzustellen. In die Feststellung fließt der EBITDA-Vortrag des laufenden Wirtschaftsjahres und der zum Ende des vorangegangen Wirtschaftsjahres festgestellte und im laufenden Wirtschaftsjahr nicht verbrauchte EBITDA-Vortrag ein. Eine Feststellung gesondert nach Entstehungsjahren der EBITDA-Vorträge ist nicht vorzunehmen.

In Bestandskraft erwächst ausschließlich der zum Schluss des Wirtschaftsjahres festgestellte verbleibende EBITDA-Vortrag (§ 4h Abs. 4 EStG) in einer Summe. Dieser Wert ist durch den Steuerpflichtigen in einem Rechtsbehelfsverfahren anzufechten und nicht die in den einzelnen Wirtschaftsjahren entstandenen EBITDA-Vorträge. Sie stellen lediglich unselbständige Besteuerungsgrundlagen (d.h. hier: Feststellungsgrundlagen) dar.

 

Normenkette

EStG § 4h Abs. 4

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