Leitsatz

Es liegt eine einheitliche Aussetzung vor, wenn zunächst gegen den Folgebescheid und dann gegen den Grundlagenbescheid Einspruch eingelegt wird und Aussetzung der Vollziehung gewährt wird.

 

Sachverhalt

Die Kläger war vom 31.12.2000 bis 30.6.2001 Kommanditist einer GmbH & Co. KG. In 2001 erließ das für die Feststellung zuständige Finanzamt eine Mitteilung, in der die voraussichtlichen Besteuerungsgrundlagen für 2001 für Zwecke der Vorauszahlungen übermittelt wurden. Das Einkommensteuerfinanzamt erließ auf dieser Grundlage einen Einkommensteuerbescheid 2001. Die Gewerbesteuer wurde nicht anteilig angerechnet. Der Kläger wandte sich gegen die Einkommensteuerfestsetzung und beantragte die Anrechnung der Gewerbesteuer sowie die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides. In der beantragten Höhe wurde die Vollziehung des Bescheides ausgesetzt. Das Feststellungsfinanzamt erließ später einen Feststellungsbescheid, änderte in der Folgezeit aber verschiedentlich die Feststellung des Gewinns, zuletzt stellte es einen Anteil des Klägers am Gewerbesteuermessbetrag von 0 fest. Gegen den Feststellungsbescheid legte der Kläger auch Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheides und des Einkommensteuerbescheides als Folgebescheid. Den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid nahm er zurück. Das Verfahren wegen des Feststellungsbescheides wurde in 2011 abschließend durch das FG entschieden. Das Finanzamt stellte sodann die Einkommensteuer 2001 fällig und erließ für die Zeit von 2003 bis 2011 einen Bescheid über Aussetzungszinsen i. H. v. 30.656 EUR. Gegen diesen wandte sich der Kläger, in der er die Rechtsauffassung vertrat, der Zeitraum für die Berechnung der Aussetzungszinsen sei falsch berechnet. Zudem sei für die erste gewährte Aussetzung der Vollziehung bereits die Festsetzungsfrist abgelaufen.

 

Entscheidung

Die Klage hatte überwiegend keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht des Klägers liege hier ein einheitlicher Aussetzungszeitraum von 2003 bis 2011 vor, für den die Festsetzungsfrist nicht abgelaufen sei. Zwar sei der Wortlaut der Bestimmung nicht ganz eindeutig, doch müsse dies aus dem Sinn und Zweck der Norm geschlossen werden. Insbesondere sei dies hier so, dass der Gegenstand beider Einspruchsverfahren die Frage der anteiligen Berücksichtigung des Gewerbesteuermessbetrages sei. Dies führe dazu, dass ein Zusammenhang zwischen den beiden Einspruchs- und Aussetzungsverfahren herbeigeführt werde.

 

Hinweis

Der Sachverhalt ist etwas verwirrend, die zentrale Rechtsfrage lässt sich indes wie folgt zusammenfassen: Wie ist die Frist für die Berechnung der Aussetzungszinsen zu berechnen, wenn zunächst - mangels eines Grundlagenbescheides - eine Aussetzung des Folgebescheides gewährt wird, der Einspruch (und auch AdV) später gegen den Grundlagenbescheid eingelegt wird, der später ergeht. Liegt mithin hier eine Aussetzung vor oder handelt es sich um 2 Aussetzungen. Dies hat dann Auswirkungen auf die Frage, wann die Festsetzungsfrist für die Aussetzungszinsen zu laufen beginnt. Nach § 239 Abs. 1 AO ist die Festsetzungsfrist für Aussetzungszinsen nämlich regelmäßig kurz, hier war dabei die Jahresfrist des § 239 Abs. 1 Nr. 5 AO maßgeblich (vgl. Schwarz, AO, § 239 AO Rz. 8). Wenn man nämlich davon ausgeht, dass hier 2 Verfahren gegeben sind, ist die Festsetzungsfrist für die Aussetzung während des Einspruchs gegen den Einkommensteuerbescheid abgelaufen. Der Wortlaut der Bestimmung spricht dabei gegen die Auslegung des FG und es bedarf schon einiger Klimmzüge um zu dem Ergebnis zu kommen, welches das Gericht als zutreffend ansieht. Es bleibt zu hoffen, dass der BFH zu einer anderen Auffassung gelangt.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Das Aktenzeichen des BFH ist X R 18/13.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.04.2013, 4 K 4751/12 AO

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