vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beginn der Festsetzungsfrist für Aussetzungszinsen bei Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Folgebescheids vor AdV des Grundlagenbescheides

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird zunächst der Folgebescheid erlassen, angefochten und von der Vollziehung ausgesetzt und kommt es erst nach dem späteren Erlass des Grundlagenbescheides zu einem diesbezüglichen Einspruchsverfahren mit Aussetzung der Vollziehung sowie einer Folgeaussetzung des Folgebescheids, ist für den Beginn der Festsetzungsfrist der Aussetzungszinsen der Zeitpunkt der endgültigen Erfolglosigkeit des Verfahrens gegen den Grundlagenbescheid maßgeblich.

 

Normenkette

AO § 155 Abs. 2, § 237 Abs. 1 S. 2, § 239 Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz, S. 2 Nr. 5, § 361 Abs. 3

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.11.2014; Aktenzeichen X R 18/13)

BFH (Urteil vom 26.11.2014; Aktenzeichen X R 18/13)

 

Tatbestand

Die Kläger sind verheiratet und werden beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war in der Zeit vom 31. Dezember 2000 bis zur Veräußerung seines Anteils zum 30. Juni 2001 als Kommanditist an der GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) beteiligt.

Für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung war zunächst das Finanzamt A zuständig. Dieses versandte an den Beklagten unter dem 30. Januar 2002 eine Mitteilung über die voraussichtlichen Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2001 für Zwecke der Vorauszahlungen. Darin wies es den Anteil des Klägers am Gewerbesteuer-Messbetrag der Gesellschaft mit 126.760 DM aus.

Der Beklagte erließ unter dem 23. Mai 2003 für das Jahr 2001 einen Bescheid über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag verbunden mit einer Zahlungsaufforderung bis zum 26. Juni 2003. Darin ermäßigte er die tarifliche Einkommensteuer nicht um das 1,8fache des auf den Kläger anteilig entfallenden Gewerbesteuer-Messbetrags der KG. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. Sie begehrten unter Bezugnahme auf die Mitteilung des Finanzamtes A die Berücksichtigung einer Ermäßigung in Höhe von 228.168 DM, also des 1,8fachen von 126.760 DM, und beantragten, die Vollziehung des Bescheides insoweit auszusetzen. Der Beklagte entsprach dem Antrag unter dem 9. Juli 2003 und setzte die Vollziehung des Bescheides hinsichtlich der insoweit festgesetzten Einkommensteuer von 116.660,45 € nebst Solidaritätszuschlag von 6.416,33 € ab Fälligkeit aus.

Das für die gesonderte und einheitliche Feststellung im Zusammenhang mit den Beteiligungen an der KG nunmehr zuständige Finanzamt B erließ unter dem 10. Mai 2004 einen Feststellungsbescheid für das Jahr 2001, worin es zunächst von einem anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrag von 63.342,50 DM für den Kläger ausging. Unter dem 19. August 2004 änderte es den Bescheid und wies einen Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag von 98.070 DM aus. Der Beklagte erließ daraufhin unter dem 26. Oktober 2004 einen geänderten Bescheid über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag und berücksichtigte bei der Berechnung der Einkommensteuer einen Gewerbesteuer-Messbetrag von 24.085 DM. Er teilte mit, dass die Aussetzung der Vollziehung zum 29. November 2004 ende. Außerdem wies er darauf hin, dass der Einspruch mit Erlass des Feststellungsbescheides unzulässig geworden sei, und fragte an, ob die Kläger diesen zurücknähmen.

Das Finanzamt B änderte den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung unter dem 14. Oktober 2004 erneut und wies einen Anteil am Gewerbesteuermessbetrag von 0 € aus. Hiergegen wurde Einspruch eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung bezüglich des 1,8fachen Gewerbesteuer-Messbetrags beantragt. Das Finanzamt B setzte unter dem 4. November 2004 die Vollziehung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung in Höhe eines anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags von 98.070 DM für den Kläger aus. Unter Bezugnahme darauf beantragten die Kläger beim Beklagten die Vollziehung des Bescheids über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 26. Oktober 2004 unter Berücksichtigung des 1,8fachen dieses anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags von insgesamt 176.526 DM (90.256,31 €) auszusetzen. Der Beklagte gewährte daraufhin unter dem 22. November 2004 die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über festgesetzte Einkommensteuer von 90.256,31 € nebst Solidaritätszuschlag von 4.964,10 € ab Fälligkeit und bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung. Außerdem änderte er unter dem 24. November 2004 den Bescheid über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag und berücksichtigte im Rahmen dessen einen Gewerbesteuer-Messbetrag von 0 €. Die zuletzt gewährte Aussetzung der Vollziehung blieb bestehen. Die Kläger nahmen unter dem 26. Januar 2005 ihren Einspruch gegen den Bescheid über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag zurück.

Mit Änderungsbescheid über Einkommensteu...

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