Ein weiterer für die Praxis entscheidender Punkt ist, dass die Einwilligung jederzeit frei widerruflich ist, Art. 7 Abs. 3 DS-GVO. Entscheidet sich also der Mandant, z.B. keine E-Mail-Kommunikation mehr zu wünschen, ist dies umgehend zu beachten (eine zusätzliche Belehrung in AGBs wäre hier ggf. erforderlich). Entsprechende Vorgaben für die Büroorganisation sind notwendig, da es ansonsten zur Zurechnung eines Datenschutzverstoßes kommen kann (s.o.). Beachten Sie: Nutzt der Mandant nach dem Widerruf selber erneut eine E-Mail zur Kontaktaufnahme kann dies nicht ohne weiteres als erneute Einwilligung gewertet werden.

Über die Einwilligung kann die Kommunikation mit personenbezogenen Daten des Mandanten selbst gegenüber dem Berater geregelt werden. Sollen personenbezogene Daten des Mandanten auf diesem Weg an Dritte übermittelt werden (z.B. an das FA), muss dies gesondert festgelegt werden. Auch ist stets darauf zu achten, ob weitere personenbezogene Daten Dritter (z.B. Ehegatte) verarbeitet werden. Eine Einwilligung muss von jeder betroffenen Person vorliegen.

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