Eine Änderung der derzeitigen umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Sachspenden, wie es für die Einführung einer Steuerbefreiung erforderlich wäre, ist auf Grund der verbindlichen Vorgaben des Unionsrechts nicht möglich und wäre auch nicht sachgerecht.

Das Initiativrecht, d. h. das Recht, eine Änderung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vorzuschlagen, liegt allein bei der Europäischen Kommission. Eine solche Änderung setzt darüber hinaus die Zustimmung aller Mitgliedstaaten voraus (Erfordernis der Einstimmigkeit). Ein entsprechender Vorschlag der Europäischen Kommission liegt derzeit nicht vor.

Unabhängig davon bestehen gegenüber einer Umsatzsteuerbefreiung von Sachspenden (mit Vorsteuerabzug) systematische Bedenken. Eine solche Steuerbefreiung hätte einen unversteuerten Letztverbrauch zur Folge, welcher der Grundsystematik und den Zielen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie zuwiderläuft.

Schließlich hätte eine Umsatzsteuerbefreiung von Sachspenden (mit Vorsteuerabzug) eine Ungleichbehandlung zulasten des privaten Verbrauchers zur Folge. Verbraucher, die Gegenstände erwerben, um sie anschließend für einen wohltätigen Zweck zu spenden (z. B. an ein Kinderheim, Obdachlosenheim, Frauenhaus etc. ), zahlen beim Erwerb der Gegenstände Umsatzsteuer. Im Gegensatz dazu könnten im Falle einer Umsatzsteuerbefreiung von Sachspenden Unternehmer Gegenstände gänzlich ohne Umsatzsteuerbelastung spenden.

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