Keine generelle Umsatzsteuerbefreiung bei Sachspenden
Dies erklärt sie in ihrer Antwort ( 19/31909) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion. Den Fragestellern war es darum gegangen, ob Unternehmen beispielsweise Retouren im Versandhandel aus Steuergründen lieber vernichten, als sie für wohltätige Zwecke zu spenden.
EU-Vorgaben und bereits erfolgter Vorsteuerabzug
Die Bundesregierung verweist dazu auf eine mit den Finanzbehörden der Länder abgestimmte Regelung vom 18.3.2021, mit der "rechtlichen Unsicherheiten bei den Unternehmen vorgebeugt und so das Spenden von noch gebrauchsfähiger Ware erleichtert" werde. Eine generelle Umsatzsteuerbefreiung sei wegen EU-Vorgaben sowie dem bereits erfolgten Vorsteuerabzug nicht möglich.
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