Bei der Ermittlung des fiktiven Einkaufspreises muss der Unternehmer einen sachgerechten Wert festsetzen. Den Wert einfach mit 1 Euro anzusetzen, wäre allerdings nicht sachgerecht. Entweder kann er auf entsprechende Erfahrungswerte zurückgreifen oder er muss den Wert schätzen. Solche Wertermittlungen sind dem Steuerrecht aber nicht fremd und müssen auch in anderen Bereichen vorgenommen werden.

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