Mit der Einspeisung von Strom ist der PV -Anlagenbetreiber Unternehmer im Sinne des UStG . Als solcher hat er sich – wie alle anderen Unternehmer auch – grundsätzlich beim Finanzamt steuerlich anzumelden.

Aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie kann jedoch auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 138 Absatz 1 AO und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Absatz 1b AO an das zuständige Finanzamt verzichtet werden, wenn

  • die Betreiber von PV-Anlagen Gewerbetreibende im Sinne des § 15 EStG sind, deren Betrieb sich auf das Betreiben von nach § 3 Nummer 72 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt,
  • das Unternehmen ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage im Sinne des § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG beschränkt ist
  • und die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG Anwendung findet.

Siehe dazu auch das BMF-Schreiben zur steuerlichen Erfassung von Betreiberinnen und Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen.

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