Nach der Entnahme der Photovoltaikanlage ist ein Vorsteuerabzug aus Lieferungen oder sonstigen Leistungen für die Photovoltaikanlage ( z. B. Reparaturen) nur noch anteilig möglich. Maßgeblich ist der tatsächliche Anteil der unternehmerischen Nutzung zu dem für den Vorsteuerabzug entscheidenden Zeitpunkt. Der für die Entnahme unterstellte Anteil der unternehmerischen Nutzung ist dann nicht mehr entscheidend. Direkt der unternehmerischen Tätigkeit zuordenbare Vorsteuern ( z. B. auf Steuerberatungskosten für die Erstellung der Umsatzsteuererklärung) sind voll abzugsfähig.

Soweit ein Betreiber die Regelungen für Kleinunternehmer anwendet, ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

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