Für die Besteuerung in Deutschland gilt: Die aufgrund der Corona-Krise aus öffentlichen Mitteln geleisteten Zuschüsse beziehungsweise Tagegeldzahlungen, die ein Arbeitgeber erhält und an seine Arbeitnehmer (ausländische Grenzpendler) zur Finanzierung der ihnen entstehenden Mehraufwendungen für Unterbringung und Verpflegung in Folge der Grenzschließung oder aus anderen Gründen leistet, sind kein Arbeitslohn im Sinne von § 19 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes und unterliegen damit nicht der Lohnbesteuerung.

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