Arbeitete eine Arbeitskraft nur pandemiebedingt vorübergehend im Homeoffice, wurde durch diese Homeoffice-Tätigkeit regelmäßig keine neue Betriebsstätte für den Arbeitgeber begründet. Dies gilt unabhängig von der Funktion der Arbeitskraft im Unternehmen, dem Umfang ihrer Befugnisse oder der Art der von ihr ausgeübten Tätigkeit. Aus der Pandemie folgende Anweisungen des Arbeitgebers, vorübergehend im Homeoffice zu arbeiten, können aufgrund des Ausnahmecharakters dieser Situation nicht dahingehend verstanden werden, dass der Arbeitgeber Verfügungsmacht über entsprechend genutzte Räumlichkeiten der Arbeitskraft erlangte oder dort eine "gewöhnliche" Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Artikel 5 Absatz 5 OECD-Musterabkommen stattfand.

Diese Auslegung ist auf Sachverhalte anzuwenden, die im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 verwirklicht wurden.

Hiervon unberührt blieben unabhängig von der Corona-Pandemie geltende arbeitsvertragliche Regelungen hinsichtlich der regulären Homeoffice-Tätigkeit.

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