Verzichtet ein Ticketinhaber einer Kultur- oder Sportveranstaltung bei deren Absage aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise schriftlich oder per E-Mail auf die Auszahlung einer ihm zustehenden Erstattung, dann kann der Veranstalter ihm in dieser Höhe eine Spendenquittung ausstellen, wenn:

  • die Veranstaltung von einer als steuerbegünstigt anerkannten Einrichtung organisiert wurde,
  • die Spende zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet wird und
  • mit der Spende keine Gegenleistung (zum Beispiel in Form eines Gutscheins, eines Tickets für einen Ersatztermin oder einer anderweitigen Gegenleistung an den Ticketinhaber) verbunden ist.

Wird hingegen auf einen Erstattungsanspruch gegenüber einem kommerziellen Ticketvertreiber oder gegenüber selbständigen Künstlern verzichtet, kann dafür keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden, die den Zuwendenden zum steuerlichen Spendenabzug berechtigt.

Die schriftliche oder per E-Mail erteilte Verzichtserklärung des Ticketinhabers ist mit dem Doppel der ausgestellten Spendenquittung in den Unterlagen des Ausstellers der Spendenquittung zu dokumentieren.

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