Aufgrund des "harten Lockdowns" und der damit verbundenen Beschränkungen zum Jahresende 2020 konnte der Umfang der nicht verkauften Saisonware (zum Beispiel Feuerwerk- oder Weihnachtsartikel) steigen. Diese Waren waren in den Bilanzen der Unternehmen als "Wert" im Umlaufvermögen bilanziert. Sollte aufgrund des Verkaufsrückgangs der Wert dieser Ware am Bilanzstichtag dauerhaft unter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gesunken sein, kann dies über das Instrument der Teilwertabschreibung (also einer Wertberichtigung) von den Unternehmen steuerlich gewinnmindernd berücksichtigt werden.

Die bestehenden Regelungen haben sich bewährt und sind hinreichend flexibel. Sie können auch die derzeitige Situation der Unternehmen zielgerichtet in den Steuerbilanzen abbilden. Hierbei ist insbesondere auf die Möglichkeit hinzuweisen, Verluste aus Teilwertabschreibungen bereits unterjährig bei den steuerlichen Vorauszahlungen oder hinsichtlich eines vorläufigen Verlustrücktrags im Rahmen der §§ 110, 111 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen. Dieser vereinfachte Mechanismus für den Verlustrücktrag wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführt. Weitere Informationen zur Teilwertabschreibung finden sich im BMF-Schreiben vom 2. September 2016 (Bundessteuerblatt 2016 Teil I Seite 995).

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