Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Stiftungsvorstand das einzige zwingende Organ einer Familienstiftung. Weitere Organe wie u.a. ein Beirat oder Kuratorium können, sofern durch die Satzung vorgesehen, errichtet werden. Die Stiftung wird durch den Vorstand vertreten. Das Ausmaß der Vertretung kann jedoch gem. § 84 Abs. 3 BGB zwar, z.B. durch eine Zustimmungserfordernis anderer Organe, beschränkt jedoch nicht ausgeschlossen werden (vgl. Pauli in Spiegelberger, Hdb. Unternehmensnachfolge, 3. Aufl. 2022, § 23 Rz. 14 m.w.N.; Mansel in Jauering, BGB, 19. Aufl. 2023, §§ 80–84c n.F. Rz. 5 ff.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge