BfF, 18.03.1998, St I 4 - S 2280 - 21/98

Familienleistungsausgleich;

Leistungen der Sozialhilfe als Bezüge des Kindes;

Anrechnung von Eingliederungshilfe bei behinderten Kindern

Die Weisung vom 23.12.1997, St I 4 - S 2280 - 107/97 (BStBl 1998 I S. 20) wird dahingehend konkretisiert und ergänzt, daß jede Art der Anrechnung von Kindergeld auf die Leistungen der Sozialhilfe zum Lebensunterhalt dazu führt, daß diese Leistungen nicht als Bezug anzurechnen sind.

Die Dienstanweisung DA-FamEStG wird daher in Punkt 63.4.2.3 Abs. 2 wie folgt geändert: Zu den Bezügen zählen insbesondere:

(…)

9. Leistungen zur Sicherstellung des Unterhalts nach Maßgabe des Bundessozialhilfegesetzes (z.B. Hilfe zum Lebensunterhalt, Eingliederungshilfe) oder des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (Unterkunft in sozialpädagogischen begleiteten Wohnformen, § 13 Abs. 3; Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht, § 21 Satz 2; Hilfen für junge Volljährige, § 41 Abs. 2 i.V.m. § 39), soweit von einer Rückforderung bei gesetzlich Unterhaltsverpflichteten abgesehen worden ist. Hilfe zum Lebensunterhalt gilt jedoch dann nicht als Bezug, wenn das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG an das Sozialamt abgezweigt wird, dieses einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 5 EStG geltend macht oder – zur Vereinfachung – das Kindergeld auf seine Leistung anrechnet.

Hinsichtlich der Eingliederungshilfe für teilstationär untergebrachte Kinder ist wie folgt zu verfahren:

Wird für ein teilstationär untergebrachtes behindertes Kind (z.B. Betreuung in einer Behinderten-Werkstatt bei täglicher Rückkehr in den elterlichen Haushalt) Eingliederungshilfe geleistet, so ist diese als Bezug anzurechnen, soweit sie nicht einen behinderungsbedingten Mehrbedarf abdeckt. In der Eingliederungshilfe enthaltene Leistungen für Unterkunft und Verpflegung sind dabei mit den Werten der Sachbezugsverordnung anzusetzen. Verfügt das Kind über keine weiteren Einkünfte oder Bezüge, so ist anzunehmen, daß die verbleibenden Unterhaltslasten von den Eltern getragen werden, so daß in diesen Fällen eine Aufteilung der Eingliederungshilfe auf den notwendigen Lebensbedarf und den behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht erforderlich ist.

 

Normenkette

EStG §§ 62 ff.

 

Fundstellen

BStBl I, 1998, 355

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